Parlamentskorrespondenz Nr. 149 vom 09.03.2010

Subsidiarität: Bundesrat mahnt Kommission, EU-Vorhaben zu begründen

EU-Ausschuss begrüßt Internationalen Fonds für Irland

Wien (PK) – Der EU-Ausschuss des Bundesrats begrüßte heute ausdrücklich die geplante Verordnung zum Internationalen Fonds für Irland als "wertvollen und notwendigen Beitrag zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern". Eine entsprechende Ausschussfeststellung wurde einstimmig angenommen.

Allerdings kritisieren die BundesrätInnen darin scharf das Fehlen jeglicher Begründung für die Verordnung im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon verlange, dass die Kommission detaillierte Angaben darüber zu machen hat, warum die EU für den Vorschlag zuständig ist und nicht die Mitgliedstaaten, betonte der Vorsitzende des Ausschusses, Bundesrat Georg Keuschnigg (V/T). "Es geht nicht um die Substanz, sondern um den Stil", bemerkte dazu Bundesrat Albrecht Konecny (S/W). Verträge seien auch im Kleingedruckten einzuhalten.

Da jedoch die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit durch die vorliegende Verordnung aus der Sicht des Ausschusses nicht verletzt werden, sah der Ausschuss von einer Rüge im Sinn von Artikel 6 ab.

Die EU leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Internationalen Fonds für Irland, der jedoch heuer ausläuft. 2007 bis 2010 kamen jährlich 15 Mio. € zur Auszahlung. Österreichs Anteil liegt bei rund 330.000 €.  

Ziel des Fonds ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen. Der Fonds ist vor allem in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands tätig und soll dazu beitragen, eine friedliche und stabile Gesellschaft zu schaffen. Es sei notwendig, dass in Nordirland endlich Friede einkehrt, unterstrich auch Bundesrat Franz Eduard Kühnel (V/W).

Die Arbeit des Fonds wird genau evaluiert. Der volle jährliche Betrag wird erst nach Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses ausbezahlt. Außerdem werden die Maßnahmen des Fonds von den Kontrolldiensten der Generaldirektion REGIO geprüft.

Die diesbezügliche Verordnung aus 2006 war vom EuGH für nichtig erklärt worden, da das Gericht die Rechtsgrundlage als ungenügend beurteilte. Der vorliegende Vorschlag trägt dem genannten Urteil Rechnung. (Schluss)


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