Parlamentskorrespondenz Nr. 457 vom 04.06.2012

Vorlagen: Finanzen

Ein neuer Österreichischer Stabilitätspakt

Die verstärkte wirtschaftliche Steuerung (Governance) der EU-Mitgliedstaaten im Zeichen von "Sixpack", "Two-Pack" und Fiskalpakt sowie die mit den Ländern und Gemeinden vereinbarte gesamtstaatliche Budgetkonsolidierung und das vom Parlament verabschiedete Stabilitätspaket als gesamtstaatliche Kraftanstrengung für Reformen und stabile Finanzen machen einen neuen Österreichischen Stabilitätspakt zwischen Bund, Ländern und Gemeinden notwendig. Dieser neue Österreichische Stabilitätspakt 2012 liegt dem Nationalrat seit kurzem vor (1792 d.B.).

Der neue Stabilitätspakt  zielt auf einen strukturell ausgeglichenen Haushalt für ganz Österreich ab 2017. Schwerpunkte der neuen, mit Sanktionen abgesicherten Fiskalregeln bilden eine Schuldenbremse, eine Ausgabenbremse und eine Schuldenquotenanpassung. Auf eine gesamtstaatliche Schuldenbremse haben sich Bund, Länder und Gemeinden bereits im November 2011 geeinigt. Eine Schuldenbremse im Verfassungsrang, die für 2017 ein strukturelles gesamtstaatliches Defizit von maximal 0,45 % des BIP vorsieht, scheiterte bislang an der fehlenden parlamentarischen Verfassungsmehrheit. Der Österreichische Stabilitätspakt als Staatsvertrag nach Art. 15a B-VG wird jedoch in seiner Wirkung als gleichwertig beurteilt, liest man in den Erläuterungen der Bundesregierung.

In Zukunft steht nicht mehr allein das Maastricht-Defizit, sondern zusätzlich das "strukturelle" (von Konjunktur und Einmaleffekten unabhängige) Defizit im Vordergrund. Die Rückführung der Schulden und die Ausgabenentwicklung werden stärker beachtet als bisher. Das gesamtstaatliche "strukturelle" Defizit soll den Wert von 0,45 % des BIP nicht übersteigen, wobei auf die Länder und Gemeinden ein struktureller Defizitanteil von 0,1 % des BIP entfällt. Länder und Gemeinden werden ab 2017 jeweils Kontrollkonten führen, wobei der Schwellenwert für die Kontrollkonten der Länder und Gemeinden mit insgesamt 0,367% des nominellen BIP festgelegt wurde. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos von der zulässigen Saldogrenze sind als Belastungen oder Gutschriften in die Kontrollkonten einzustellen und über die Jahre zu saldieren. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von -1,25 % (Bund) oder -0,367 % (Länder und Gemeinden) des nominellen Bruttoinlandsproduktes, muss dieser Wert konjunkturgerecht zurückgeführt werden. Der neue Stabilitätspakt soll rückwirkend ab 2012 gelten.