Parlamentskorrespondenz Nr. 132 vom 15.02.2017

EU-Spirituosenverordnung soll an neuere Rechtsinstrumente angeglichen werden

Debatte im EU-Ausschuss des Bundesrats mit Fokus auf geografische Bezeichnungen

Wien (PK) - Debattiert wurde in der heutigen Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrats auch eine geplante Erneuerung der Spirituosenverordnung mit Begriffsbestimmungen und Kennzeichnungsregeln. Der bestehende Rechtsrahmen soll laut Kommission dabei nicht geändert werden. Demnach geht es lediglich um technische Anpassungen, einige Änderungen an Struktur und Wortlaut und um die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Insgesamt sollen Mängel bei der Durchführung der Verordnung behoben und die Vorschriften an neue Rechtsinstrumente angeglichen werden.

Für geografische Angaben bringe der Vorschlag die Eintragungsverfahren mit den geltenden Regelungen für andere Lebensmittel in Einklang, lasse aber die Besonderheiten der Regelung für Spirituosen unberührt, so die Kommission. Durch eine ergänzte Bestimmung werde der Tatsache Rechnung getragen, dass der für die Herstellung von Spirituosen und anderen alkoholischen Getränken verwendete Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sein muss. Damit werde eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet, wodurch deutlich eine Verknüpfung mit dem Agrarsektor zum Ausdruck komme, ist dem Vorschlag der Kommission zu entnehmen.

Aus Sicht des Gesundheitsministeriums sind die Kernaspekte des Vorschlags die Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU und die technische Einbeziehung der Verfahren zu den geografischen Angaben. Da in der festgesetzten Frist keine abschließende Prüfung des Vorschlags möglich war, wurde ein genereller Prüfvorbehalt eingelegt, es werde weitere Diskussionen geben. Problematisch könnten in der Frage der Mitentscheidung die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden, das Ministerium habe auch bereits die Ausdehnung auf "unbestimmte Zeit" - statt wie bisher auf 5 Jahre eingeschränkt - kritisiert. Für ebenso problematisch erachte man, dass die Rechtsakte nicht im Basisrecht enthalten seien, sondern mittels Anhang Änderungen ermöglicht werden sollen. Betreffend die geplanten Änderungen zu geografischen und traditionsbezogenen Angaben seien aber derzeit geschützte Bezeichnungen nicht gefährdet.

Von den Bundesräten Stefan Schennach (S/W) und Bernhard Rösch (F/W) wurde thematisiert, ob es sich bei den geografischen Bezeichnungen zugleich um Ursprungslandkennzeichnungen handelt bzw. wo die Unterschiede seien. Rösch sieht diesbezüglich Misstrauen in der Bevölkerung, ob das jeweilige Produkt tatsächlich aus der jeweiligen Region stammt. Dass Marken geschützt werden, sei schon in Ordnung, betreffend die Regionsbezeichnungen gebe es aber Unverständnis. Zwischen geschützten geografischen Bezeichnungen und Ursprungskennzeichnung müsse man auch klar unterscheiden, wurde der Sachverhalt vom Experten des Gesundheitsministeriums erklärt. So sollen die Ursprungsangaben aus dem allgemeinen Kennzeichnungs- und Lebensmittelrecht eine Irreführung der KonsumentInnen verhindern, während es sich bei den geschützten geografischen Bezeichnungen im vorliegenden Vorschlag um einen besonderer Schutz als geistiges Eigentum bzw. "Markennamen" handelt. Es reiche für diese Namen aus, dass entweder die Rohprodukte aus dem Gebiet stammen oder auch bloß dort verarbeitet wurden – nötig sei nicht, dass beides zutrifft. In vielen Fällen seien diese Bezeichnungen aber auch in der Darstellung der eigenen Wirtschaftsleistung ein Faktor, so der Experte, und es gebe bei solchen Erzeugnissen auch den Wunsch der Unternehmer, dass die Produkte besonderen Schutz in dieser Form genießen. (Schluss EU-Ausschuss des Bundesrats) mbu


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