Neu im Umweltausschuss
Regierung legt Änderungen im Biozidproduktegesetz und Strahlenschutzgesetz 2020 vor
Wien (PK) – Änderungen im Biozidproduktegesetz enthalten vor allem Maßnahmen zur Risikominderung bei der gegenseitigen Anerkennung von Biozidprodukten. Ein Strahlenschutzgesetz 2020 wiederum setzt eine entsprechende EU-Richtlinie um und bringt unter anderem Verpflichtungen zum Strahlenschutz bei Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschossen.
Gegenseitige Anerkennung von Biozidprodukten soll verbessert werden
Durch eine Änderung des Biozidproduktegesetzes sollen für den Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Biozidprodukten transparente Optionen der Risikominderung eröffnet werden. Ziel der Regierungsvorlage (113 d.B.) ist es dabei sicherzustellen, dass Anträge auf Wirkstoffbewertung und Zulassungen von Biozidprodukten effizient und fachlich kompetent bearbeitet werden können. Die Novelle sieht zudem eine jährliche Valorisierung der Gebühren sowie eine Aktualisierung der Datenschutzbestimmungen vor. Anpassungen der Bestimmungen über die vorläufige Beschlagnahme und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes wiederum sollen Erleichterungen für die Überwachungsbehörden bringen.
Strahlenschutzgesetz 2020 setzt EU-Richtlinie um
Die Übernahme einer EU-Richtlinie betreffend Anpassungen im Strahlenschutz wird von der Regierung zum Anlass für eine Neufassung des Strahlenschutzgesetzes genommen, um eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit gegenüber der bisher geltenden Fassung zu erzielen. Wesentlichste inhaltliche Neuerung der Regierungsvorlage (114 d.B.) ist dabei die Verpflichtung, in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration an allen im Erd- oder Kellergeschoss gelegenen Arbeitsplätzen Ermittlungen der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung dieser Konzentration durchzuführen. Da Österreich in Europa zu den Ländern mit dem höchsten Radonpotenzial zählt, sei von den Radonschutzmaßnahmen eine relativ große Zahl an Arbeitsplätzen – nicht nur in Unternehmen, sondern auch in öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Kindergärten – betroffen, heißt es dazu in den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf. (Schluss) hof