Parlamentskorrespondenz Nr. 1253 vom 23.11.2020

Neu im Finanzausschuss

COVID-19-Maßnahmen für die Wirtschaft werden verlängert, die Hilfen sollen an steuerliches Wohlverhalten geknüpft werden

Wien (PK) – Da die Corona-Pandemie Österreich noch immer voll im Griff hat, was auch zu negativen Auswirkungen für die BürgerInnen und die Wirtschaft führt, werden steuerliche Erleichterungen sowie Förderungen verlängert. Mit einem neuen Gesetz will die Koalition aber auch sicherstellen, dass Hilfen nur an jene Unternehmen gehen, die sich auch keiner steuerlichen Vergehen schuldig gemacht haben.

COVID-19-Maßnahmen werden in Steuergesetzen verlängert

Eine umfassende Sammelnovelle zu Steuergesetzen unter dem Titel "COVID-19-Steuermaßnahmengesetz" (COVID-19-StMG) soll noch vor Jahresende den parlamentarischen Entscheidungsprozess durchlaufen, um mit Anfang 2021 in Kraft treten zu können. Der entsprechende Initiativantrag wurde von den beiden Koalitionspartnern ÖVP (Karlheinz Kopf) und Grüne (Jakob Schwarz) eingebracht. Geändert werden sollen das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993. (1109/A)

Jene Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende 2020 auslaufen würden, werden bis Ende März 2021 verlängert. Dies betrifft z. B. die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an SportlerInnen, SchiedsrichterInnen und SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, MasseurInnen) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind. Zudem soll die Begünstigungsvorschrift für ÄrztInnen vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie verlängert werden.

Ferner wird im Einkommensteuergesetz die Kleinunternehmerpauschalierung hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert und damit ihr Anwendungsbetrag verbreitert. Um steuerliche Nachteile zu verhindern, werden darüber hinaus für die Begrenzung des Jahressechstels Ausnahmetatbestände aufgenommen. Verlängert wird weiters die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung um ein Jahr. Außerdem wird bei Spenden die 10%-Deckelung in den Veranlagungen 2020 und 2021 gelockert. Im Interesse der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung soll für bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können.

Das Körperschaftsgesetz wird an die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angepasst, und zwar im Hinblick auf die "Zinsschranke". Ziel ist die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen, um damit Steuer zu vermeiden.

Neben Anpassungen an EU-Recht bringt das Umsatzsteuergesetz im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen vor allem einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% für bestimmte Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung). Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (ohne Zeitungen und periodische Druckschriften), die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% in diesen Bereichen – befristet bis 31. Dezember 2021 - verlängert werden. Auch die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sollen laut diesem Gesetz – befristet bis 31. Dezember 2022 - echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt.

Mit der Novellierung des Gebührengesetzes, werden Gebührenbefreiungen bis 31. März 2021 verlängert, der gleiche Verlängerungszeitraum gilt für COVID-19-Sonderregelungen im Finanzstrafgesetz. Auch in der Bundesabgabenordnung werden abgabenverfahrensrechtlichen Maßnahmen bis zum 31. März 2021 verlängert. Auf die Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2019 wird verzichtet. Der Notwendigkeit an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln kommen die Änderungen im Alkoholsteuergesetz nach. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende März 2021 gewährt werden.

Für Großbetriebe ist ab 1. Jänner 2021 grundsätzlich das Finanzamt zuständig, nur für bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich bleibt weiterhin der Finanzminister zuständig. Das Internationale Steuervergütungsgesetz sieht technische Anpassungen vor.

COVID-19-Hilfen werden an steuerliches Wohlverhalten geknüpft

ÖVP und Grüne haben auch ein neues Bundesgesetz per Antrag auf den Weg gebracht, mit dem die Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden. Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist bis Ende 2025 begrenzt. (1110/A)

Karlheinz Kopf (ÖVP) und Jakob Schwarz (Grüne) begründen ihren Vorstoß damit, dass die Hilfen des Bundes für die Wirtschaft, damit diese möglichst unbeschadet diese schwierige Zeit der Pandemie übersteht, zur Gänze aus den Beiträgen der in Österreich tätigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler finanziert werden. Steuerbeiträge seien ein Solidaritätstopf, heißt es in der Begründung des Antrags, daher würden die Förderungen entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 22. April 2020 an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft. Die Einhaltung einheitlicher Standards, die mit diesem Bundesgesetz festgelegt werden, sollen somit die Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung durch den Bund darstellen.

So müssen sich Unternehmen für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben. Dieses Wohlverhalten wird genau definiert. So kann ein Unternehmen Förderungen erhalten, wenn in einem der letzten drei veranlagten Jahre kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO) vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 € im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat. Wohlverhalten liegt auch dann vor, wenn kumulativ eine Offenlegung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung erfolgt ist und der (periodenübergreifende) Gesamtbetrag der vom Abzugsverbot betroffenen Zahlungen sowie die Einkünfte nach § 10a KStG 1988 500.000 € nicht übersteigt.

Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in einer Steueroase, die dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen, sind von Förderungen ausgeschlossen.

Die Förderung muss mit einem Zinssatz von viereinhalb Prozent pro Jahr zurückgezahlt werden, wenn die Stelle, die die Förderung gewährt hat, innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung, davon Kenntnis erlangt, dass sich das Unternehmen nicht wohlverhalten hat.

Das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz werden bis 31.März 2021 verlängert

Da die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen unverändert vorliegen, soll den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Bestimmungen werden nun mit 30. Juni 2021 begrenzt. (1112/A)

(Schluss) jan