Parlamentskorrespondenz Nr. 1376 vom 04.12.2020

Hauptausschuss gibt grünes Licht für neue COVID-19-Verordnung

Ausgangsbeschränkungen werden gelockert, aber nicht aufgehoben

Wien (PK) – Der Hauptausschuss des Nationalrats hat heute grünes Licht für die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gegeben. Neben den Koalitionsparteien stimmte auch die SPÖ dem von Gesundheitsminister Rudolf Anschober vorgelegten Entwurf zu. Die neue Verordnung soll ab kommendem Montag die aktuelle Verordnung ablösen und bis zum Ablauf des 23. Dezember – bzw., was die Ausgangsregelungen betrifft, bis zum 16. Dezember - gelten.

Kernpunkt der Verordnung sind eine deutliche Lockerung der Ausgangsbeschränkungen und eine Öffnung des Handels. Zur Gänze aufgehoben wird der Lockdown aber nicht, was Gesundheitsminister Anschober im Ausschuss damit begründete, dass die Infektionszahlen nach wie vor "extrem hoch" seien und sich die Lage in den Intensivstationen noch nicht entspannt habe. Wortmeldungen von Seiten der Abgeordneten gab es dieses Mal nicht, FPÖ und NEOS stimmten allerdings auch gegen diesen Entwurf.

Lockdown hat gegriffen, Infektionszahlen bleiben aber hoch

In seiner Stellungnahme hob Anschober hervor, dass der Lockdown gegriffen habe. Die Zahl der Neuinfektionen war demnach zuletzt im Sinken, und zwar um rund 2.000 Fälle in den letzten zehn Tagen. Allerdings sei die Zahl mit aktuell 3.815 Neuinfektionen nach wie vor "extrem hoch", machte der Minister geltend. Zudem sei bei den Hospitalisierungen und bei den COVID-19-PatientInnen auf Intensivstationen ein stark verzögerter Rückgang von einer bzw. zwei Wochen zu verzeichnen. So hat es am 20. November 687 COVID-19-Fälle in Intensivabteilugen gegeben, am 27. November 703 und derzeit sind es immer noch 642.

Damit seien die intensivmedizinischen Abteilungen weiter überlastet, betonte Anschober. Dazu komme, dass hunderte Operationen in den letzten Wochen verschoben werden mussten, die in absehbarer Zeit nachzuholen seien. Zudem gelte es zu bedenken, dass Mitte Dezember in der Regel auch die Grippewelle beginne und im Jänner und Februar üblicher Weise 10% bis 15% der Intensivbetten mit GrippepatientInnen belegt seien. Vor diesem Hintergrund hält es der Minister für notwendig, die Zahl der COVID-19-PatientInnen auf den Intensivstationen noch deutlich nach unten zu drücken, um die Situation zu entspannen.

Für Anschober ergibt sich daraus, dass Lockerungen behutsam und mit Bedacht gesetzt werden müssen, um erste Erfolge nicht zu gefährden. Auch die ExpertInnen würden nächtliche Ausgangsbeschränkungen als effektivsten Weg erachten, um zu hohe Infektionsraten zu vermeiden.

Ausgangsbeschränkungen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr

Konkret sieht die Verordnung bei den Ausgangsbeschränkungen eine Rückkehr zu der vor dem harten Lockdown bestehenden Regelung vor, sodass ein Verlassen des eigenen Wohnbereichs nur noch zwischen 20.00 Uhr und 6.00 grundsätzlich beschränkt bleibt. Die schon bisher geltenden Ausnahmen, etwa für körperliche Erholung im Freien, für Berufszwecke und zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, bleiben dabei unverändert erhalten. Auch einzelne wichtigste Bezugspersonen, "mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird", kann man weiterhin ohne Einschränkungen treffen. Die neuen Regeln sollen vorerst bis 16. Dezember gelten.

Geöffnet werden der Handel und einzelne kulturelle Einrichtungen. So dürfen Geschäfte und Einkaufszentren ab 7. Dezember wieder bis 19.00 offen haben. Voraussetzung für das Betreten sind allerdings das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung der Ein-Meter-Abstandsregel.

Der Betreiber hat zudem sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich betreten. Verboten ist jedenfalls die Konsumation von Getränken und Speisen in Einkaufszentren und Markthallen.

Geschlossen bleiben nach wie vor Gastronomiebetriebe, wobei es hier Ausnahmen für Kantinen in Betrieben, Krankenanstalten, Pflegeheimen, Kindergärten und Schulen gibt. Zulässig ist das Abholen von Speisen und Getränken zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr, alkoholische Getränke müssen dabei in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllt sein. Dies bedeutet in der Praxis das Aus für Punschstände oder für Ausschank von offenem Bier. Die Speisen und Getränke dürfen weiterhin nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.

Vorerst weiter geschlossen bleiben auch Beherbergungsbetriebe. Hier bestehen Ausnahmen für Kur- und Reha-Anstalten, für Geschäftsreisende, für Ausbildungszwecke gesetzlich anerkannter Einrichtungen sowie für Internate und Studentenheime.

Untersagt ist auch das Betreten von Sportstätten, wobei es Ausnahmen für ProfisportlerInnen gibt. Sport im Freien ist dann erlaubt, wenn es dabei nicht zu Körperkontakt kommt. Für die Ausübung von Mannschaftssport durch ProfisportlerInnen wird die Vorlage eines COVID-19-Präventionskonzeptes durch den verantwortlichen Arzt verlangt. Sportveranstaltungen im Spitzensport sind in der Halle mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 SportlerInnen zulässig. Auch hier hat der Veranstalter ein COVID-19-Präventionskonzept vorzulegen.

Ein Betretungsverbot gilt grundsätzlich für Alters- und Pflegeheime. Erlaubt sind ein Besucher pro Bewohner pro Woche und zusätzlich maximal zwei Personen pro Tag zum Besuch unterstützungsbedürftiger BewohnerInnen bzw. minderjähriger BewohnerInnen von Behindertenheimen. Ähnliche Regelungen bestehen auch für Besuche in Krankenanstalten.

Museen und Bibliotheken dürfen öffnen

Aufrecht bleiben auch die Betretungsverbote von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Dies gilt insbesondere für Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Spielhallen, Casinos, Tierparks, Theater, Konzertsäle, Kinos und Kabaretts. Geöffnet werden können nun aber Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, kulturelle Ausstellungshäuser, Büchereien und Archive.

Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Ausgenommen davon sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Veranstaltungen zu religiösen Zwecken oder etwa Begräbnisse mit maximal 50 Personen. Erlaubt sind ferner Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder. Nicht gestattet sind derartige Zusammenkünfte an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

Unmittelbar vor der Sitzung wurde dem Ausschuss noch eine adaptierte Version der Verordnung vorgelegt. Damit soll, wie Gesundheitsminister Anschober erläuterte, ein Redaktionsfehler beseitigt werden. Man habe bei den Bestimmungen in Bezug auf den Betrieb von Liftanlagen eine Ziffer vergessen. Das hätte zwar "einige wenige gefreut", sei aber nicht Intention gewesen, so der Minister.

Nicht Teil der vorliegenden Verordnung sind die adaptierten Regelungen für Schulen. Bildungsminister Heinz Faßmann hat die Eckpunkte des neuen Konzepts aber bereits am Mittwoch im Unterrichtsausschuss erläutert. Demnach findet in Volksschulen und Unterstufen ab Montag wieder Regelunterricht statt. Die Oberstufen bleiben hingegen bis zu den Weihnachtsferien – mit Ausnahme der Maturaklassen – im Distance-Learning. Für SchülerInnen ab der Unterstufe wird eine Maskenpflicht gelten. (Schluss) gs/hof