Parlamentskorrespondenz Nr. 400 vom 06.04.2021

Neu im Justizausschuss

Justizministerin legt umfassende Reform des Exekutionsrechts vor

Wien (PK) – Mit dem Ziel der Effizienzsteigerung des Exekutionsverfahrens zur Einbringung von Forderungen sowie für verbesserte Schnittstellen zum Insolvenzrecht liegt dem Nationalrat aus dem Justizministerium ein umfassendes Reformpaket des Exekutionsrechts mit Änderungen von zahlreichen Gesetzesmaterien vor (770 d.B.).

Die Neuregelungen umfassen insbesondere eine Zusammenfassung von Exekutionsmitteln: Beantragt ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so soll dies künftig als "Exekutionspaket" die Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses umfassen. Im Rahmen des "erweiterten Exekutionspakets" soll ein Verwalter bestellt werden, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegt. Dies soll der Vorlage zufolge zu einer Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens führen. So sollen Gläubiger zukünftig auch weniger Anträge stellen müssen. Die Vorschläge sollen jedoch zunächst nichts daran ändern, dass die Exekution auch auf einzelne Vermögensobjekte zulässig ist. Überdies nicht von den Exekutionspaketen erfasst werden sollen Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen. Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften werde nämlich hauptsächlich beantragt, um gesicherte Forderungen hereinzubringen, so die Erläuterungen.

Zusammenfassung der Exekutionsmittel und Schnittstelle Insolvenzverfahren

Diese Zusammenfassung der Exekutionsmittel erfordere auch, die Zuständigkeit neu zu regeln. So sollen alle Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Vermögen gerichtet sind, beim allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten zusammengefasst werden. Dadurch soll auch die Feststellung erleichtert werden, ob der Verpflichtete wahrscheinlich insolvent ist.

An der Schnittstelle zum Insolvenzrecht sollen Entscheidungen aus dem Exekutionsverfahren über den pfändbaren Bezug auch im Insolvenzverfahren wirksam bleiben. Wird eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten im Exekutionsverfahren wahrgenommen, soll das Exekutionsverfahren abgebrochen und die Forderungen in einem Insolvenzverfahren hereingebracht werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt den Erläuterungen zufolge im Sinne einer rascheren Entschuldung für den Schuldner den Vorteil eines Zinsen- und Kostenstopps mit sich.

Das Insolvenzverfahren selbst soll um Elemente des Exekutionsverfahrens ergänzt werden, wie etwa die wiederholte Prüfung, ob der Schuldner zu Vermögen gelangt ist. Gläubigern soll zur Frage, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll, eine Abfrage ermöglicht werden. Schuldner sollen über einen Vertreter (Rechtsanwalt, Notar oder eine Schuldenberatungsstelle) kostenfrei eine Abfrage durchführen und ihre Entschuldung vorbereiten können.

Für ArbeitgeberInnen kann der Vorlage zufolge einerseits dadurch eine Entlastung erreicht werden, dass Beschlüsse des Gerichts über die Zusammenrechnung der Bezüge, die Erhöhung und Verminderung des Existenzminimums durch die Zusammenfassung aller Verfahren bei einem Gericht für alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten wirken. Andererseits werde eine Entlastung dadurch ermöglicht, dass ein bereits bestellter Verwalter die Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen hat, wenn dies im Interesse der Parteien ist, worunter auch der Drittschuldner fällt.

Mit dem umfassenden Reformpaket soll unter anderem auch das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung eingegliedert werden. Diese Änderung biete sich im Sinne der besseren Übersichtlichkeit an, zumal auch die Entlohnung des Verwalters in der Exekutionsordnung und die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung geregelt werden.

Anträge zu einstweiligen Verfügungen auch über Opferschutzeinrichtungen

Zum Thema Gewaltschutz und häusliche Gewalt sollen außerdem Bestimmungen zur einstweiligen Verfügung, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von der Justizministerin erlassen wurden und sich den Erläuterungen zufolge in der Praxis bewährt haben, in den "Regelbetrieb" übergeführt werden. So soll die Möglichkeit einer eingeschränkten Vertretungsbefugnis von Opferschutzeinrichtungen - wie etwa Gewaltschutzzentren - vorgesehen werden, damit diese den Antrag auf einstweilige Verfügung sowie weitere Schriftsätze im Verfahren erster Instanz für die Betroffenen einbringen können. Die Reform werde unter anderem auch zum Anlass genommen, die Bestimmungen über die einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Stalking in ihrem Aufbau übersichtlicher zu gestalten. Die häufigen Änderungen auf diesem Gebiet hätten ein Ansteigen der Anzahl der Verweise und damit eine unübersichtliche Gesetzeslage mit sich gebracht. (Schluss) mbu