Parlamentskorrespondenz Nr. 1379 vom 01.12.2021

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlagen zu Verlängerung der Kronzeugenregelung sowie zur Valorisierung von Mindestversicherungssummen

Wien (PK) – Zwei unterschiedliche Bereiche betreffen aktuelle Regierungsvorlagen für den Justizausschuss. Zum einen geht es um eine Verlängerung der Kronzeugenregelung um weitere sieben Jahre. Zum anderen sollen Mindestversicherungssummen in Haftpflichtgesetzen valorisiert bzw. angepasst werden.

Kronzeugenregelung wird um weitere sieben Jahre verlängert

Kern einer Änderung der Strafprozessordnung (1175 d.B.) ist die Verlängerung der mit Jahresende auslaufenden "große Kronzeugenregelung" um weitere sieben Jahre. Im Jahr 2020 sei eine Evaluierung der Regelungen vorgenommen worden, die einhellig ergeben habe, dass auf die Kronzeugenregelungen nicht verzichtet werden kann und diese als generell positiv bewertet werden. Darüber hinaus sei der Weiterbestand von Kronzeugenregelungen auch aufgrund europarechtlicher bzw. internationaler Vorgaben erforderlich. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen zugleich eine leichtere Handhabbarkeit der Kronzeugenregelung in der Praxis und eine EU-richtlinienkonforme Umsetzung bewirkt werden. So werde die Kriminalpolizei in den Kreis der Behörden einbezogen, an die der Kronzeuge/die Kronzeugin herantreten kann. Die Evaluierung habe außerdem ergeben, dass zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung zusätzlich zum Beitrag des Unternehmens auch auf jenen der einzelnen MitarbeiterInnen abzustellen sei. Dem werde nunmehr Folge geleistet und damit ein Anreiz für die MitarbeiterInnen des um Kronzeugenstatus ersuchenden Unternehmens geschaffen, möglichst früh, nämlich schon bevor der Bundeskartellanwalt seine Verständigung verfasst, ihr gesamtes Wissen zu offenbaren. Unterschieden wird dabei den Erläuterungen zufolge in "kooperative" und "nicht kooperierende" MitarbeiterInnen. Jene, die nicht mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten und damit nicht an der Aufklärung der Zuwiderhandlung mitwirken, sollen nach dieser Bestimmung nicht in den Genuss der Kronzeugenregelung kommen.

Geplant ist auch eine Evaluierung über die neuerliche Verlängerung. Außerdem soll in diesem Zeitraum die Überführung der Regelungen hinsichtlich der Verbände in das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz diskutiert werden.

Valorisierung der Mindestversicherungssummen in Haftpflichtgesetzen

Zu einer Valorisierung der Mindestversicherungssummen in Haftpflichtgesetzen liegt dem Justizausschuss das sogenannte Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 vor (1170 d.B.).

Dem Entwurf zufolge sollen die Pauschalversicherungssummen für Fahrzeuge sowie die Summen für Personenschäden im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) prozentual erhöht werden. Um die bestehenden Relationen zu wahren, sollen die Mindestversicherungssummen auf entsprechend runde Summen angepasst werden.

Gleichzeitig ist eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz sowie in denjenigen Haftpflichtgesetzen, die sich betragsmäßig an den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Summen orientieren, vorgesehen. Dies gelte für das Reichshaftpflichtgesetz, für das Gaswirtschaftsgesetz sowie für das Rohrleitungsgesetz, so die Erläuterungen. (Schluss) mbu