Parlamentskorrespondenz Nr. 433 vom 02.05.2022

Neu im Finanzausschuss

EU-Rechtsanpassungen bei Wertpapieren und privater Altersvorsorge

Wien (PK) – Der Finanzausschuss befasst sich mit mehreren europäischen Bestimmungen, die ins nationale Recht implementiert werden sollen. Dabei sollen Informationspflichten für professionelle Anleger gelockert und Regelungen über die private Altersvorsorge eingebettet werden.

Informationspflichten für professionelle Anleger werden gelockert

Die Informationspflichten für Geschäfte mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien sollen durch eine Novelle des Börsegesetzes 2018, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Kapitalmarktgesetzes 2019 (1441 d.B.) gelockert werden. Zudem soll die Kommunikation zwischen Wertpapierfirma und Kunde künftig in elektronischer Form erfolgen, wobei für Kleinanleger auf Wunsch die Papierform erhalten bleiben könne.

Im Kern handelt es sich dabei um die Umsetzung dreier EU-Normen ins nationale Recht. Diese wurden aufgrund der Covid-19-Krise von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung der Kapitalmärkte voranzutreiben. Es werden vor allem Erleichterungen für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien vorgenommen, da diese aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen durch ihre regelmäßige Tätigkeit auf den Finanzmärkten ein geringeres Schutzniveau benötigen, argumentiert die Kommission. Der Anlegerschutz für Privatkunden soll nicht herabgesetzt werden, heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage. Außerdem soll dadurch kein höherer Verwaltungsaufwand für den Finanzdienstleistungssektor entstehen.

EU-Anpassungen bei privater Altersvorsorge

Weitere Rechtsanpassungen werden durch die europäische Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) notwendig. Darin werden die Registrierung, die Herstellung, der Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte geregelt. Die enthaltenen Bestimmungen sollen nun ins österreichische Recht übernommen werden. Insbesondere soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters müssen Sanktionen vorgesehen werden, um den wirkungsvollen Vollzug sicherzustellen (1445 d.B.).

Darüber hinaus sollen bestimmte Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 inflationsangepasst werden. Bei den Konzernanhangangaben sollen potenzielle Doppelgleisigkeiten verhindert werden, die aufgrund der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtenden Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards für Versicherungsverträge (IFRS 17) auftreten könnten. (Schluss) gla