Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz); Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, PRIIP-Vollzugsgesetz u.a., Änderung (1445 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 528/BNR
Dafür: V, F, G. Dagegen: S
Beschlossen im Nationalrat 528/BNR, Dafür: V, F, G, N. Dagegen: S

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, PRIIP-Vollzugsgesetz u.a. Ges.

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) soll als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters sollen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften geschaffen werden. Zudem soll das gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber näher bestimmt werden und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der in Art. 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen
  • Die Beträge im VAG 2016 sollen an jene der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) angepasst werden
  • Die Streichung der zusätzlichen Anhangangaben gemäß § 138 Abs. 8 VAG 2016 soll Doppelgleisigkeiten verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtend anzuwendende internationale Rechnungslegungsstandard für Versicherungsverträge (IFRS 17) ohnedies umfassende Angaben vorsieht

Stand: 27.04.2022

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
FPÖ
GRÜNE
NEOS
Dagegen:
SPÖ

Mitglied der Bundesregierung

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen