PEPP-Vollzugsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, PRIIP-Vollzugsgesetz u.a., Änderung (184/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

PEPP-Vollzugsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, PRIIP-Vollzugsgesetz, u.a., Änderung

Ziele

  • Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) in Österreich
  • Übereinstimmung der Beträge im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016 mit europarechtlichen Vorgaben
  • Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben

Inhalt

  • Es sollen gesetzliche Vorschriften zur Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238, die sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften, das anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber sowie eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen geschaffen bzw. näher bestimmt werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen.
  • Die Beträge im VAG 2016 sollen an jene der Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) angepasst werden.
  • Die Streichung der zusätzlichen Anhangangaben gemäß dem VAG 2016 soll Doppelgleisigkeiten verhindern.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Verordnung (EU) 2019/1238 legt einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte fest, die in der Union unter der Bezeichnung "Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" vertrieben werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/1238 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere soll die FMA als zuständige Behörde für jene Rechtsträger bestimmt werden, die bereits jetzt der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Weiters müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Zudem soll das gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 anwendbare Vertriebsregime für PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber bestimmt und eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kriterien zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen geschaffen werden. Darüber hinaus sollen Konkretisierungen der in der Verordnung (EU) 2019/1238 enthaltenen Vorschriften zum aufsichtlichen Meldewesen erfolgen.

Die steuerliche Behandlung von PEPPs ist nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. Mit dem Entwurf soll zudem ein Redaktionsversehen im PRIIP-Vollzugsgesetz beseitigt werden. Darüber hinaus sollen bestimmte Beträge im VAG 2016 an die Inflation angepasst werden. Außerdem sollen potenzielle Doppelgleisigkeiten bei den Konzernanhangangaben verhindert werden, die aufgrund der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtenden Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards für Versicherungsverträge (IFRS 17) auftreten könnten. Durch die Erweiterung des Katalogs im Konsumentenschutzgesetz um die Herstellung und den Vertrieb eines PEPP soll die Unterlassungsklagebefugnis entsprechend erweitert werden.

07.03.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen