Parlamentskorrespondenz Nr. 1021 vom 27.09.2022

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierungsvorlage für Gewerbelegitimation im Scheckkartenformat

Wien (PK) – Die von bestimmten Berufsgruppen mitzuführende Gewerbelegitimation soll von ihrer bisherigen Ausstellung auf Leinenpapier durch eine zeitgemäße Scheckkarte ersetzt werden. Für die betroffenen Gruppen, wie etwa Fremdenführer:innen und Berufsdetektive bzw. deren Mitarbeiter:innen und sogenannte Handlungsreisende zu Privathaushalten, soll außerdem eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen von zehn Jahren vorgesehen werden. Vereinheitlicht werden sollen etwa die verschiedenen Bezeichnungen in den Regelungen. Den Antragsteller:innen soll für die Ausstellung der Gewerbelegitimationen keine Kosten auferlegt werden. Die Voraussetzungen für deren Ausstellung entsprechen laut Entwurf der geltenden Rechtslage.

Mit der Gesetzesvorlage aus dem Wirtschaftsministerium zur Änderung der Gewerbeordnung (1674 d.B.) wird außerdem festgelegt, dass die Details regelnde Gewerbelegitimationen-Verordnung neu zu erlassen ist. Festgelegt werden soll mit dieser Verordnung je nach technischen und organisatorischen Gegebenheiten etwa der Zeitpunkt, ab dem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können. Aber auch die Festlegung der Gestaltungsmerkmale und Fälschungssicherheitsmerkmale, die gewerbespezifische Bezeichnung und Einzelheiten des Ausstellungsverfahrens sollen Inhalt der Verordnung sein.

Die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll laut Gesetzesentwurf in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst, sondern durch einen vom Wirtschaftsminister zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen. In der Gesetzesvorlage wird dazu unter anderem hinsichtlich Datenschutz geregelt, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Nicht von vornherein bestimmbar sei der Zeitpunkt, ab welchem die neuen Legitimationen beantragt werden können, da dies von einigen Voraussetzungen – etwa von der Beauftragung des Auftragsverarbeiters – abhängt, so die Erläuterungen. Bis dahin sollen Gewerbelegitimationen nach der derzeit vorgesehenen Weise ausgestellt werden. (Schluss) mbu


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