Parlamentskorrespondenz Nr. 1328 vom 23.11.2022

Neu im Wirtschaftsausschuss

Erneuerbare-Wärme-Gesetz sieht Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen vor

Wien (PK) – Dem Wirtschaftsausschuss liegt das Erneuerbare-Wärme–Gesetz (EWG) vor, das etwa vorsieht, dass ab 1. Jänner 2023 keine Gasheizungen mehr in neuen Gebäuden eingebaut werden dürfen. Was Öl-, Flüssiggas- und Kohleheizungen betrifft, sollen diese spätestens bis 2035 stufenweise getauscht werden; in neuerrichteten Gebäuden besteht bereits seit 2020 das sogenannte "Ölkesseleinbauverbot", das laut Erläuterungen nun in das EWG übernommen und erweitert wird. Schließlich soll bis 2040 die Umstellung aller Heizungen in Österreich auf Erneuerbare Energien erfolgen. Für einen Beschluss der Regierungsvorlage braucht es im Nationalrat eine Zweidrittelmehrheit (1773 d.B.). Begleitet wird das umfassende Umstiegsprogramm laut Erläuterungen durch unterstützende budgetierte Förderungen, um die entstehenden Mehrkosten abzufedern.

Stilllegung aller Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen bis 2035

Ab 2023 sollen bei einem Heizungstausch Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt werden. Zudem sollen ab 2025 bestehende Öl-, Kohle- und Flüssiggasheizungen, die ein bestimmtes Alter überschreiten, entsprechend einem Abbaupfad sukzessive stillgelegt werden. Bis 2035 wird es laut Erläuterungen auf Antrag Ausnahmemöglichkeiten in den Fällen geben, wo technische Hinderungsgründe oder persönliche Erschwernisgründe vorliegen.

Für das Gasheizungseinbauverbot ab 2023 im Neubau gibt es für bereits genehmigte, fertig geplante und in Errichtung befindliche Gebäude Ausnahmen. Bis 2040 sollen dem Entwurf zufolge alle Gasheizungen in Österreich durch ein modernes, erneuerbares Heizsystem ersetzt oder mit erneuerbarem Gas betrieben werden. Anlagen, die mit grünem Gas betrieben werden, sollen auch über 2040 hinaus im Einsatz bleiben können.

Speziell für die Umstellung von dezentralen Gasheizungen auf klimafreundliche zentrale Anlagen wird dabei darauf abgestellt, ob sich das Gebäude in Fernwärme(ausbau)gebieten befindet. Spätestens binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten des EWG bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem dies technisch und rechtlich möglich ist, haben sich Eigentümer:innen laut Entwurf an die zentrale Anlage anzuschließen und die bestehende Anlage stillzulegen.

Förderungen durch Bund und Länder

Was die Förderungen betrifft, sind die Details den Erläuterungen zufolge nicht im Rahmen des EWG geregelt. Bund und Länder bekennen sich darin gemeinsam zur langfristigen sozialen Abfederung und zur Ausarbeitung eines langfristigen Anreizplans, auch unter Berücksichtigung der Effekte der ökosozialen Steuerreform. Laut dem Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2023 will die Bundesregierung für thermische Sanierungen und die Umstellung von Heizsystemen auf klimafreundliche Alternativen in den Jahren 2023 bis 2026 gesamt 1,935 Mrd. € bereitstellen. Zur Sicherstellung der sozialen Verträglichkeit der Maßnahmen sollen sowohl vom Bund als auch von den Bundesländern Basisförderungen zum Tausch einer fossilen Anlage zur Wärmebereitstellung angeboten werden, so die Erläuterungen zum EWG. Einkommensschwache Haushalte sollen demnach beim Tausch auf eine klimafreundliche Anlage zur Wärmebereitstellung bis zur jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenze unterstützt werden.

Strategieprozess zur Kompetenzdeckung

Verfassungsmäßig ist die Bereitstellung von Raumwärme Regelungskompetenz der Länder, so die Erläuterungen. Die Bereitstellung von Warmwasser außerhalb von Heizungsanlagen falle in die Kompetenz des Bundes. Angesichts dieser kompetenzrechtlichen Ausgangslage haben sich demnach Bund und Länder im Rahmen eines  Strategieprozesses auf die Bündelung der notwendigen Kompetenzen beim Bund verständigt, die in ihrer Grundstruktur jener des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes nachgebildet sei. (Schluss) mbu


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