Parlamentskorrespondenz Nr. 979 vom 29.09.2023

Neu im Verfassungsausschuss

Wien (PK) - Durch die Verleihung von Ehrenzeichen kämen die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck, heißt es in den Erläuterungen zu einer Regierungsvorlage, mit der ein Bundesgesetz über die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, des Bundes-Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst (Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG) erlassen werden soll (2197 d.B.). Die Ausgezeichneten sollten als Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein.

Die derzeitige Gesetzeslage sehe jedoch keine konkreten Regelungen für die Aberkennung von Ehrenzeichen für den Fall vor, dass ein Verhalten der Ausgezeichneten bekannt wird, welches dem Wesen der Verleihung widerspricht. Die Möglichkeit einer posthumen Aberkennung sei bisher ebenfalls nicht vorgesehen, auch wenn ein solcher Akt "nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten" sei, wie es in der Regierungsvorlage heißt. Als besonderes rechtliches Hindernis wird die herrschende Rechtsmeinung angeführt, wonach es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten um höchstpersönliche handelt. Dies führe dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich sei.

Um dies zu ermöglichen und damit "den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden", sollen mit dem BEG konkrete Voraussetzungen definiert werden, unter denen Ehrenzeichen widerrufen oder von der verleihenden Stelle aberkannt werden können. Dazu ist vorgesehen, alle bisherigen Bestimmungen bezüglich Ehrenzeichen der Republik im BEG zusammenzuführen und einheitliche Widerrufs bzw. Aberkennungsregelungen zu schaffen. Auch das Militärauszeichnungsgesetz soll in diesem Sinne angepasst werden.

Ermöglichung der Aberkennung von Ehrenzeichen

Die meisten Regelungen des geplanten BEG entsprechen der bisherigen Rechtslage. Je nach Ehrenzeichen unterschiedliche Eigentumsverhältnisse sollen jedoch nunmehr vereinheitlicht werden. Demnach soll künftig das Eigentum am Ehrenzeichen beim Bund verbleiben und die ausgezeichnete Person lediglich Besitzer:in werden. Dies sei insbesondere in Hinblick auf die Ermöglichung einer Aberkennung von Bedeutung, weil dafür sonst eine Enteignung der ausgezeichneten Person notwendig wäre. Das Ehrenzeichen muss jedoch laut Erläuterungen nach dem Tod der Trägerin oder des Trägers nicht an die Republik zurückgestellt werden und könne von den Erben als Andenken behalten, dürfe von diesen jedoch nicht getragen werden.

Die Bestimmungen des geplanten BEG zur Aberkennung von Ehrenzeichen sind laut Erläuterungen den Regelungen über Amtsverlust, Ausschluss von der Wählbarkeit und Wahlausschließung nachgebildet. Darunter fallen strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie gegen die Republik Österreich und deren verfassungsmäßige Einrichtungen und Organe, oder Verstöße gegen das Verbotsgesetz. Davon sollen auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte umfasst sein, wenn das betreffende Verhalten auch in Österreich von Strafgerichten zu ahnden wäre und wenn das Urteil nach den Grundsätzen des "fair trial" gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention oder vergleichbarer Grundsätze zustande gekommen ist. Eine in der Vergangenheit eingenommene führende Rolle in einer nationalsozialistischen Organisation soll ebenfalls als Aberkennungsgrund gelten. Das BEG sieht vor, dass die Verleihung eines Ehrenzeichens an eine Person, die die Voraussetzungen für eine Aberkennung bzw. einen Widerruf erfüllt, nicht möglich ist.

Für die Aberkennung zuständig sollen jene Organe sein, die die Ehrenzeichen auch verleihen. Beim Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, dem Österreichischen Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und dem Österreichischen Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst ist dies der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines/einer Minister:in. Das Bundes-Ehrenzeichen wird durch den/die Bundeskanzler:in oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung verliehen bzw. aberkannt.

Nach Bekanntwerden von Aberkennungsvoraussetzungen soll der/die Ausgezeichnete die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben, die vom jeweiligen auszeichnenden Organ einzuholen ist. Ein beim Bundeskanzleramt einzurichtender, aus sieben Mitgliedern bestehender Ehrenzeichenbeirat soll diese Stellungnahme berücksichtigen und eine schriftliche Empfehlung über die Frage der Aberkennung erstatten. Dazu ist auch eine datenschutzkonforme Strafregisterauskunft vorgesehen. Mit Ausnahme der Einholung der Stellungnahme soll diese Vorgehensweise auch bei bereits verstorbenen Ausgezeichneten Anwendung finden.

Die Möglichkeiten zur Aberkennung von Ehrenzeichen sollen auch für Auszeichnungen gelten, die bereits vor Inkrafttreten des BEG – geplant ist der 1. Jänner 2024 – gelten. (Schluss) wit