Parlamentskorrespondenz Nr. 1302 vom 29.11.2023

Neu im Finanzausschuss

Spendenabsetzbarkeit soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden

Wien (PK) – Die Koalitionsparteien legen einen Entwurf für ein Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 vor, mit dem die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden soll, um das Spendenvolumen in Österreich zu erhöhen (2319 d.B.).

Spenden und das Ehrenamt gelten als tragende Säulen des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Österreich. Das Spendenaufkommen belief sich laut Spendenbericht des Fundraisingverbands Österreich im Jahr 2022 auf rund 900 Mio. €. Von der Spendenabsetzbarkeit würden derzeit jedoch nur rund 1,3 Millionen Menschen profitieren, da wesentliche Bereiche noch nicht der Spendenbegünstigung unterliegen, heißt es in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum vorgelegten Gesetzesentwurf. Derzeit seien lediglich 6.000 Organisationen von der Spendenbegünstigung umfasst, davon rund 4.500 Freiwillige Feuerwehren. Zudem gebe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für steuerfreie Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen.

Vor allem Bildung und Sport sollen begünstigt werden

Daher sollen durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes künftig alle Spendenzwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt werden. Vor allem die Bereiche Bildung und Sport sollen damit begünstigt und bestehende Begünstigung, insbesondere im Wissenschaftsbereich, aktualisiert werden. Vorgesehen ist zudem, dass der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht wird und für kleinere Einrichtungen ein vereinfachtes Verfahren gelten soll. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht und zusammenzuführt werden.

Steuerliche Unterstützung für ehrenamtlich Tätige

Um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, soll künftig, für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen mit der Einführung einer "Freiwilligenpauschale" eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Diese sieht eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll zudem ins Dauerrecht überführt werden. Um die Errichtung solcher Stiftungen attraktiver zu machen, ist vorgesehen die doppelte Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen zu beseitigen. Die Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensstockzuwendungen soll künftig nur mehr an eine Relation zum Gewinn beziehungsweise zum Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpfen.

Weitere im Entwurf vorgesehene Änderungen

Weiters vorgesehen ist eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes mit welcher in bestimmten Fällen eine rückwirkende Antragstellung zur Beschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht möglich werden soll.

Modernisiert werden sollen auch die Voraussetzungen in der Bundesabgabenordnung für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung und einer rückwirkenden Ausnahmegenehmigung für ansonsten begünstigungsschädliche Tätigkeiten soll eingeführt werden. Zudem soll das Thema der Kooperationen geregelt werden und auch eine Neuregelung für Ausgliederungen, Dachverbände und Holdings ist vorgesehen.

Im vorgelegten Gesetzesentwurf ist auch eine Änderung des Gebührengesetzes enthalten, mit der die Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen ausgeweitet werden soll. Künftig soll die Befreiung auch freiwilliges Engagement bei spendenbegünstigten Einrichtungen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen umfassen. (Schluss) bea