Parlamentskorrespondenz Nr. 82 vom 01.02.2024

Neu im Geschäftsordnungsausschuss

Wien (PK) – In Reaktion auf ein vor kurzem ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Parlamente – im konkreten Fall durch einen Untersuchungsausschuss – haben ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grüne eine Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats (3847/A) und eine begleitende Verfassungsnovelle (3848/A) beantragt. Zwar seien die Verhandlungen über die beiden Entwürfe noch nicht abgeschlossen, man habe diese aber eingebracht, um im Falle einer Einigung eine möglichst rasche Beschlussfassung zu ermöglichen, heißt es in deren Begründung. Auch die verpflichtende Erste Lesung der GO-Novelle wurde formell bereits durchgeführt.

Mit dem Gesetzespaket soll zum einen die Geschäftsordnung des Nationalrats an die DSGVO angepasst und zum anderen eine verfassungsgesetzliche Grundlage für die Verarbeitung auch hochsensibler Daten durch die Organe der Gesetzgebung – neben dem Nationalrat auch der Bundesrat und die Landtage – geschaffen werden. Bisher sei man davon ausgegangen, dass Datenverarbeitungen im Bereich der Gesetzgebung zwar vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, aber weder die DSGVO noch die übrigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes im Bereich der Gesetzgebung Anwendung finden, wird der Anpassungsbedarf erläutert. Dabei geht es auch um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – etwa über strafrechtliche Verurteilungen –, die beispielsweise in Untersuchungsausschussakten auftauchen könnten. Das Informationsordnungsgesetz soll dabei gewährleisten, dass die Daten ausreichend geschützt sind.

Um die parlamentarische Arbeit, zum Beispiel das Einbringen von schriftlichen Anfragen oder Gesetzesanträgen, nicht zu behindern, sieht die Gesetzesnovelle ausdrücklich die Beschränkung von Betroffenenrechten – in Einklang mit der DSGVO – vor. Das betrifft Auskunfts- und Informationsrechte genauso wie Löschungs- und Berichtigungsrechte. Damit soll unter anderem gewährleistet werden, dass Abgeordnete ungehindert recherchieren oder Anregungen und Beschwerden von Bürger:innen nachgehen können.

Auch können parlamentarische Materialien nicht gelöscht werden, da sie der sachlichen Immunität unterliegen und mit ihrer Entstehung automatisch als Archivgut gelten. In besonderen Fällen soll aber – wie schon bisher – beantragt werden können, Verhandlungsgegenstände wie schriftliche Anfragen von der Parlamentswebsite zu entfernen, also eine Veröffentlichung zu unterbinden. Das Recht auf Berichtigung wollen die Abgeordneten auf Formalia wie Schreibfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränken. Angedacht ist allerdings die Möglichkeit der Abgabe einer ergänzenden Erklärung zu unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten. Beschwerden über dem Parlament zugeleitete Verhandlungsgegenstände wie Regierungsvorlagen oder Berichte sollen laut Entwurf beim Urheber einzubringen sein.

Als Verantwortlicher für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalrats und seiner Mitglieder wird im Gesetzentwurf der Nationalrat als Organ vorgeschlagen, die genaue Ausgestaltung dieser Bestimmung ist aber noch offen. (Schluss) gs