Parlamentskorrespondenz Nr. 310 vom 27.03.2024

Neu im Wirtschaftsausschuss

Wien (PK) – Als Teil des aktuellen Bau- und Wohnpakets der Bundesregierung soll der Handwerkerbonus für die Jahre 2024 und 2025 wiederaufgelegt werden. Die Koalitionsparteien haben dazu einen Initiativantrag mit einer entsprechenden Gesetzesänderung über die Förderung von Handwerkerleistungen vorgelegt (3988/A). Im Rahmen des Handwerkerbonus sollen Arbeitsleistungen von Handwerksfachbetrieben für den privaten Wohn- und Lebensbereich im Inland mit 20 % bis zu 2.000 € (von Kosten bis maximal 10.000 €) pro Jahr unterstützt werden, so die Erläuterungen. Insgesamt werden für 2024 und 2025 dafür 300 Mio. € zur Verfügung gestellt. Ansinnen ist, mit dem Handwerkerbonus die Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft zu stärken, die Beschäftigung in der Bauwirtschaft zu fördern und wachstums- und konjunkturbelebende Impulse zu setzen.

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Leistung durch ein Unternehmen mit entsprechender Gewerbeberechtigung und Sitz bzw. Niederlassung in Österreich erbracht werden und der oder die Förderwerber:in eine natürliche Person sein. Pro Kalenderjahr kann maximal ein Förderantrag gestellt werden. Förderbar sein soll die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, unabhängig davon, ob es sich um Eigentum, Miete oder Baurecht handelt. Die förderbaren Kosten müssen mindestens 500 € betragen.

Die zu Grunde liegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für die geförderten Handwerkerleistungen dürfen keine steuerlichen Begünstigungen, etwa auch keine geförderten Darlehen, in Anspruch genommen werden. Gefördert werden soll nur die reine Arbeitsleistung. Fahrtkosten oder beispielsweise Materialkosten zählen nicht zu den förderbaren Kosten, wird in den Erläuterungen festgehalten. Verdeutlicht wird unter anderem auch, dass es sich bei der einzureichenden Rechnung um eine abschließende Abrechnung inkl. allfällig gewährter Rabattierungen und Skonti handeln muss. Ergänzende Regelungen können in den dazu zu erlassenden Förderrichtlinien normiert werden.

Der anerkennbare Leistungszeitraum der Handwerkerleistungen soll rückwirkend mit 1. März 2024 und bis 31. Dezember 2025 festgelegt werden. Der Nationalrat hat dem Wirtschaftsausschuss zur Behandlung dieser Initiative eine Frist bis zum 16. April 2024 gesetzt. (Schluss) mbu

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