Parlamentskorrespondenz Nr. 510 vom 22.05.2024

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Antragstellungen auf Arbeitslosengeld sowie die Kommunikation zwischen AMS-Mitarbeiter:innen und Kund:innen sollen künftig vorrangig elektronisch erfolgen. Das sieht eine Regierungsvorlage vor, die Arbeitsminister Martin Kocher eingebracht hat (2550 d.B.). Wie bisher können Anträge auch weiterhin persönlich gestellt werden.

Anträge auf Arbeitslosengeld und Kommunikation vorrangig elektronisch

Eine elektronische Antragstellung beim AMS ist bereits möglich. Mit der Gesetzesänderung soll diese priorisiert und gestärkt werden. So wird etwa geregelt, dass ein Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen ist. Personen, für die das nicht möglich ist, können weiterhin persönlich ihren Antrag stellen. Verpflichtend soll die persönliche Vorsprache nur noch bei einer erstmaligen Antragstellung bzw. bei einem erneuten Antrag nach über zwei Jahren sein. Darüber hinaus kann das AMS im Einzelfall entscheiden, ob ein persönliches Erscheinen notwendig ist.

Wenn der Bezug von Arbeitslosengeld für weniger als 62 Tage unterbrochen wird, reicht wie bisher eine Wiedermeldung aus. Wenn die betroffene Person die Unterbrechung selbst meldet – etwa bei Arbeitsantritten oder Krankheit – muss das AMS keine Mitteilung über die Einstellung der Leistung mehr versenden, außer die Person wünscht dies.

Damit die Kommunikation zwischen AMS und Kund:innen über das elektronische System funktioniert, sollen arbeitslose Personen künftig verpflichtet werden, das Kommunikationssystem mindestens an zwei Werktagen pro Woche auf Eingänge zu überprüfen. Sanktionen sollen nur verhängt werden, wenn die Betroffenen etwa einen Kontrolltermin oder ein Vorstellungsgespräch verpassen. Dokumente gelten künftig als zugestellt, sobald sie im elektronischen Verfügungsbereich der arbeitslosen Person eingelangt sind. Für Personen, denen eine Nutzung des Online-Systems nicht möglich ist, sollen Zustellungen per Post oder bei persönlichen Terminen genutzt werden.

Keine Verpflichtung zur Online-Antragstellung am Wochenende

Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens ab der Antragstellung gebühren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkend wurde Arbeitslosengeld bisher unter anderem dann gewährt, wenn die Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag begonnen hat, die Antragstellung aufgrund der Schließung der AMS-Geschäftsstelle aber erst am nächsten Werktag möglich war. Diese Regelung soll auch bei Online-Anträgen beibehalten werden. Somit soll es zwar möglich sein, den Antrag an einem Wochenende oder Feiertag zu stellen, es gibt dazu aber keine Verpflichtung.

In Kraft treten sollen die neuen Regelungen mit 1. Juli 2025, um dem AMS die technischen Vorbereitungen zu ermöglichen. Kleinere redaktionelle Korrekturen sollen bereits mit Juli dieses Jahres in Kraft treten. Ebenfalls mit 1. Juli 2024 soll die Möglichkeit, eine Arbeitsstiftung bereitzustellen, auf geeignete juristische Personen ausgeweitet werden. (Schluss) kar

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