Parlamentskorrespondenz Nr. 788 vom 04.07.2024
Neu im Innenausschuss
Wien (PK) - Eine im Jahr 2004 zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene 15a-Vereinbarung regelt gemeinsame Maßnahmen zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Sie beinhaltet Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben, die zuletzt 2022 im Rahmen einer Zusatzvereinbarung teilweise erhöht wurden. Nicht betroffen waren dabei die Kostensätze für vulnerable Gruppen wie unbegleitete minderjährige Fremde, hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Sonderunterbringung oder in Sonderbetreuung. Um vorhandene Kapazitäten im Bereich der Grundversorgung vulnerabler Personengruppen zu erhalten, die Schaffung zusätzlicher Versorgungsplätze zu unterstützen und der eingetretenen Teuerung Rechnung zu tragen, sollen nun mit einer weiteren Vereinbarung die Kostenhöchstsätze im Bereich der vulnerablen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden erhöht werden (2657 d.B.). Zudem ist für unbegleitete minderjährige Fremde, die in Einrichtungen im Auftrag der Kinder - und Jugendhilfe untergebracht und versorgt werden, ein gesonderter Kostenhöchstsatz vorgesehen.
Der Kostenhöchstsatz für die Sonderunterbringung von pflegebedürftigen Personen soll laut Vereinbarung rückwirkend ab 1. Jänner 2024 pro Person und Tag 112 € und für die Sonderunterbringung in organisierten Unterkünften 35 € betragen. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger Fremder wird dieser Betrag bei 112 € angesetzt, in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei 130 €.
Wie aus der Vereinbarung hervorgeht, befanden sich mit Stichtag 26. April 2024 etwa 74.800 Personen in der Grundversorgung, 73.100 davon in der Grundversorgung der Länder, darunter 1.337 unbegleitete minderjährige Fremde und 618 hilfs- und schutzbedürfte Fremde in Sonderunterbringung und Sonderbetreuung. (Schluss) wit