Parlamentskorrespondenz Nr. 197 vom 26.03.2025

Neu im Innenausschuss

Wien (PK) – Die Koalition hat die von der Bundesregierung angekündigte Änderung des Asylgesetzes in Sachen Familienzusammenführung in Form eines Initiativantrags vorgelegt (167/A). ÖVP, SPÖ und NEOS wollen es der Bundesregierung damit ermöglichen, eine Verordnung zu erlassen, wodurch der Ablauf der Frist zur Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung "gehemmt" werden kann. Das heißt, dass Anträge auf Familienzusammenführung weiterhin gestellt werden können sollen, die zuständigen Behörden sich jedoch nicht an die sechsmonatige Entscheidungsfrist halten müssten, solange die Verordnung gültig ist. Als Voraussetzung dafür ist vorgesehen, dass die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats feststellt, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind.

Österreich würde damit von einzelnen Bestimmungen des sekundären Asylrechts der EU abweichen, heißt es in der Begründung. Das sei laut Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich, um den Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit aufrecht zu erhalten. Dies gelte auch präventiv, da der AEUV nicht voraussetze, "dass der Mitgliedstaat bereits mit einem Notstand, einer notstandsähnlichen Situation oder einem Zusammenbruch aller oder einiger seiner Teilsysteme konfrontiert ist".

Angeführt werden im Antrag auch einige Ausnahmefälle, die insbesondere Minderjährige oder andere Antragsteller:innen betreffen, bei denen das Recht auf Privat- und Familienleben laut Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) "zwingend geboten" ist. Bei diesen soll die halbjährige Entscheidungsfrist auch während der Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnung eingehalten werden müssen.

Die Regelung soll laut Antrag mit Ende September 2026 außer Kraft treten. In weiterer Folge soll – wie im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehen – ein Kontingentsystem erarbeitet werden, das sowohl die Aufnahmekapazitäten der staatlichen Systeme als auch die Wahrung der durch die EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte berücksichtigt. (Schluss) wit