Parlamentskorrespondenz Nr. 570 vom 20.06.2025

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Zum Schutz vor sexueller Belästigung soll im Strafgesetzbuch der Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die unaufgeforderte Übermittlung von Bildaufnahmen menschlicher Genitalien erweitert werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage von Justizministerin Anna Sporrer zur Änderung des Strafgesetzbuchs liegt dem Nationalrat nun vor (135 d.B.). Konkret soll laut Vorschlag künftig strafbar sein, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, oder eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt. Umfasst sein sollen Fotos ebenso wie Videos.

Das ungefragte Zusenden von Bildern entblößter Geschlechtsteile einer Person an eine andere Person sei in Österreich derzeit nicht gerichtlich strafbar. Das Regierungsprogramm der Dreierkoalition sehe dazu das Verbot der Zusendung unerwünschter "Dick Pics" durch einen neuen Straftatbestand im Strafgesetzbuch vor, so die Erläuterungen. Auch die bis 2027 umzusetzende EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichte die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Straftatbestands gegen Cyberflashing. Cyberflashing, das auch das unaufgeforderte Übermitteln von Genitalbildern im Internet und den sozialen Medien über Dating-Apps, Nachrichten-Apps, per E-Mail oder SMS sowie Mechanismen wie Airdrop oder Bluetooth umfasse, stelle eine spezielle Form der sexuellen Belästigung dar, die durch fremde und bekannte Personen gleichermaßen vorkommen kann, wird in der Vorlage erläutert.

Erfasst sein sollen von der Strafregelung solcherart übermittelte Bilder von männlichen und weiblichen Geschlechtsorganen, also von primären Geschlechtsmerkmalen. Bildaufnahmen, in denen Genitalien einer Person etwa nur im Bildhintergrund oder aus großer Entfernung erkennbar sind - wie beispielsweise Strandfotos - sollen von vornherein nicht vom Tatbestand erfasst sein. Die Strafdrohung soll eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen betragen. Den Betroffenen soll freigestellt sein, ob sie im konkreten Fall den Gerichtsweg beschreiten und dadurch Beteiligte in einem Strafprozess werden möchten. Sofern sie sich dafür entscheiden, soll ihnen – im Gegensatz zum überwiegenden Teil der Privatanklagedelikte – kein Kostenrisiko entstehen, so die Erläuterungen. (Schluss) mbu