Parlamentskorrespondenz Nr. 694 vom 14.07.2025
Neu im Sozialausschuss
Wien (PK) – Im Jahr 2017 hat der Nationalrat beschlossen, die Kündigungsfristen von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten anzugleichen, wobei die Bestimmungen nach mehreren Verschiebungen letztendlich am 1. Oktober 2021 in Kraft traten. Ausnahmen wurden nur für Branchen ermöglicht, in denen Saisonbetriebe überwiegen, sofern solche per Kollektivvertrag vereinbart sind. In der Praxis kam es allerdings des Öfteren zu Auslegungsproblemen, welche Branchen nun genau unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Außerdem gab es verschiedene Auffassungen darüber, ob für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung neue Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Sozialpartnern notwendig sind, oder ob alte kollektivvertragliche Regelungen weiter gelten, wie letztlich der OGH geurteilt hat.
Nun will die Regierung mit einer Gesetzesnovelle (187 d.B.) Klarheit schaffen. Demnach sollen ausschließlich Branchen, für die zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 1. Februar 2025 einschlägige kollektivvertragliche Regelungen vereinbart wurden, von den im ABGB verankerten allgemeinen Kündigungsfristen ausgenommen sein. Das betrifft gemäß den Erläuterungen 29 Kollektivverträge, wobei neben der Bauindustrie und dem Baugewerbe unter anderem Dachdecker:innen, Spengler:innen, Maler:innen und Glaser:innen angeführt werden. Auch Wachorgane im Bewachungsgewerbe, Dienstnehmer:innen in privaten Busunternehmen und Arbeiter:innen im Kleintransportgewerbe sind demnach umfasst. Ältere kollektivvertragliche Vereinbarungen werden damit automatisch hinfällig. Gleichzeitig entfällt die Vorgabe, dass es sich um eine Saisonbranche handeln muss.
Neu ist, dass per Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfristen eine Woche nicht unterschreiten dürfen. Sollten die unter die Ausnahmebestimmung fallenden Kollektivverträge später geändert werden, darf es nur zu günstigeren Regeln für Dienstnehmer:innen kommen, aber zu keinen Verschlechterungen.
Mit einer Änderung des Landarbeitsgesetzes sollen die neuen Bestimmungen auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen werden. Das maßgebliche Zeitfenster für kollektivvertraglich vereinbarte spezielle Kündigungsfristen wird aber – abweichend von den unter das ABGB fallenden Branchen – mit 1. Jänner 2018 bis 31. Mai 2025 festgelegt. Außerdem ist im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine mindestens zweiwöchige Kündigungsfrist vorgesehen.
Änderungen sieht die Regierungsvorlage darüber hinaus im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz vor: Demnach werden ab Jänner 2026 die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für die Einhebung jener Beiträge zuständig sein, die Unternehmen im Bereich des Reinigungs- und Bewachungsgewerbes gemäß Kollektivvertrag an einen Sozialfonds zu leisten haben. Wie in den Erläuterungen festgehalten wird, sollen diese Fonds – ähnlich wie im Bereich der Leiharbeiter:innen – dazu dienen, den Beschäftigten Weiterbildung zu ermöglichen bzw. zu ihrer sozialen Absicherung beizutragen. (Schluss) gs