Parlamentskorrespondenz Nr. 806 vom 26.09.2025

Neu im Verfassungsausschuss

Wien (PK) – Die FPÖ spricht sich dafür aus, sowohl im Islamgesetz als auch im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein explizites Sharia-Verbot zu verankern. Zudem geht es ihr darum, die Neutralität Österreichs zu einem Verfassungsprinzip aufzuwerten und Abschiebungen von straffällig gewordenen Ausländer:innen zu erleichtern.

Sharia-Verbot als Verfassungsbestimmung

Mit der expliziten Verankerung eines Sharia-Verbots im Islamgesetz und im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (419/A) will FPÖ-Abgeordneter Michael Schilchegger sicherstellen, dass die islamische Rechtsordnung in keinem Fall in Österreich zur Anwendung kommen kann, auch nicht auf Basis einer Vereinbarung oder eines Vereinsstatuts. Alle entsprechenden Verträge und sonstigen Rechtsakte sollen nichtig sein, erforderlichenfalls wären die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.

Klassische Normen des islamischen Rechts seien mit den in Österreich geltenden Grundwerten nicht vereinbar, argumentiert Schilchegger. Konkret verweist er etwa auf "drakonische Körper- und Todesstrafen" wie Steinigung oder Amputation und Benachteiligungen von Frauen im Schadenersatzrecht, im Eherecht und im Erbrecht. Es gelte, "den säkularen Rechtsstaat zu schützen". Ausgestalten will er das Sharia-Verbot in beiden Fällen als Verfassungsbestimmung.

Vor der Zuweisung an den Verfassungsausschuss soll der Antrag einer Ersten Lesung unterzogen werden.

Abschiebung schwerer Straftäter

Um Außerlandesbringungen straffällig gewordener Personen zu erleichtern, hat FPÖ-Abgeordneter Schilchegger eine Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit beantragt (420/A). Demnach sollen Personen, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch durch die österreichische Bundesverfassung vor Abschiebungen bewahrt werden können. Gleiches soll für einen Freiheitsentzug zur Sicherung der Ausweisung oder Auslieferung gelten.

Schilchegger begründet seinen Vorstoß mit einer "zunehmenden Schieflage" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Straftäter könnten oftmals selbst dann nicht abgeschoben werden, wenn sie eine Gefahr für die Freiheit und Sicherheit anderer Personen seien, kritisiert er. Wer eine schwere Stratftat begangen hat, die mit mehr als einer dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, soll demnach nicht mehr vor Abschiebungen geschützt sein.

Neutralität als Verfassungsprinzip

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hat die FPÖ eine Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes beantragt, die darauf abzielt die Neutralität Österreichs zu einem Verfassungsprinzip aufzuwerten. Nun unternimmt sie einen neuen Anlauf (418/A). Statt "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus" soll Artikel 1 der Bundesverfassung demnach künftig "Österreich ist eine demokratische, wehrhafte, immerwährend neutrale souveräne Republik. Ihr Recht geht vom österreichischen Bundesvolk aus" lauten. Außerdem soll für eine Änderung dieses Artikels in Hinkunft neben einer Volksabstimmung auch eine Vier-Fünftel-Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat nötig sein. Beschlüsse internationaler Organisationen einschließlich der EU, deren Umsetzung Artikel 1 verletzen würde, sollen in Österreich nicht zur Anwendung kommen dürfen.

Begründet wird die Initiative von FPÖ-Abgeordneter Susanne Fürst unter anderem damit, dass die Grundprinzipien des Zusammenlebens in Österreich durch aktuelle Entwicklungen ins Wanken geraten seien. Zudem befürchtet sie, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) österreichische Verfassungsnormen aushebeln könnte, wobei sie konkret auf ein EuGH-Urteil zur polnischen Justizreform verweist. Fürst sieht daher die Zeit gekommen, das Fundament der Bundesverfassung durch eine ausdrückliche Verankerung des Neutralitätsprinzips und eine Bekräftigung des Souveränitätsrechts zu stärken. Im Konfliktfall könnte das ihrer Meinung nach in letzter Konsequenz dazu führen, dass Österreich aus der EU bzw. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention austreten muss, wenn der EuGH bzw. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Souveränität Österreichs nicht respektieren würden. Da ein Beschluss des FPÖ-Antrags laut Fürst eine Gesamtänderung der Bundesverfassung zur Folge hätte, wäre er einer Volksabstimmung zu unterziehen. (Schluss) gs