Parlamentskorrespondenz Nr. 1095 vom 27.11.2025
Neu im Wirtschaftsausschuss
Wien (PK) – Dem Wirtschaftsausschuss liegen Vorschläge für ein sogenanntes Anti-Mogelpackungs-Gesetz und Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz vor. Damit soll der Handel verpflichtet werden, Produkte, deren Füllmenge bei gleicher Verpackungsgröße gesunken ist – Stichwort "Shrinkflation" –, klar zu kennzeichnen sowie die Grundpreise von Produkten – etwa pro Kilo oder Liter – deutlich auszuweisen. Ziel der Maßnahmen ist es nicht zuletzt, der Teuerung entgegenzuwirken. Beide Vorlagen wurden vom Ausschuss am 20. November in Begutachtung geschickt. Die eingeladenen Stellen haben bis zum 2. Dezember Zeit, Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen abzugeben.
"Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis" als Kennzeichnung
Konkret sollen mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz (309 d.B.) Händler je nach Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße - bis Mitte 2030 befristet - verpflichtet werden, entweder am Produkt, am Regal, in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild darauf hinzuweisen, dass die Ware von "Shrinkflation" betroffen ist. Die Verpflichtung soll sich auf Unternehmen des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels im stationären Handel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bzw. mehr als fünf Filialen erstrecken. Die Kennzeichnung hat laut Gesetzesvorlage eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis "Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis" zu enthalten und soll für eine Dauer von 60 Tagen erfolgen. Auch bei einer Verringerung der Stückzahl in einer Ware soll die Pflicht zur Kennzeichnung gelten. Bei einer Erhöhung des Grundpreises von weniger als 3 % oder wenn bereits ein entsprechender Hinweis an der Ware ersichtlich ist, soll keine Kennzeichnungspflicht der Händler bestehen, ebensowenig wie für Produkte, die naturgemäß Schwankungen oder unterschiedlichen Füllmengen unterliegen wie beispielsweise Salat oder Äpfel.
Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht soll es in einem ersten Schritt einen Auftrag zur Verbesserung innerhalb von drei Arbeitstagen geben. Werde dem nicht nachgekommen, sind Geldstrafen bis zu 2.500 € pro Produkt bis maximal 10.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 3.750 € pro Produkt bis zu 15.000 € vorgesehen. Eine Verfolgung soll entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er durch den Hersteller oder Importeur nicht über eine Reduktion der Menge informiert wurde. Die Überwachung soll den Bezirksverwaltungsbehörden und etwaigen besonders geschulten Organen im Bereich der Länder obliegen. Dort sollen auch Informationen über die Nichteinhaltung eingebracht werden können – etwa auch durch Weiterleitung durch den Verein für Konsumenteninformation.
Klarstellungen im Preisauszeichnungsgesetz
Mit den Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz (307 d.B.) sollen Klarstellungen zur Schriftgröße der Preisauszeichnung getroffen sowie Vorgaben zu Bezugsgrößen festgelegt werden. Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung sei demnach in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben anzunehmen, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspreche. Bei digitaler Preisauszeichnung liege die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern. Die Bestimmungen seien als "Vermutungsregelung" ausgestaltet, da die leichte Lesbarkeit in Einzelfällen auch bei geringerer Schriftgröße - nach Einzelfallprüfung - gegeben sein kann, so die Erläuterungen. Bei einer Schriftgröße des Verkaufspreises über 8 Millimeter habe die Schriftgröße des Grundpreises 50 % der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.
Um den Konsumentinnen und Konsumenten eine leichte Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen, wird außerdem vorgesehen, dass die Bezugsgrößen wie etwa Kilo oder Liter innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen sein sollen. (Schluss) mbu