Parlamentskorrespondenz Nr. 1235 vom 30.12.2025

Neu im Bildungsausschuss

Wien (PK) – Mit einer neu vorgelegten Regierungsvorlage sollen außerordentliche Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule verpflichtet werden. Ziel ist es, ihre Deutschkenntnisse noch stärker zu fördern. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf ein Bündel von weiteren Änderungen vor. Mehr Schulautonomie soll im Bereich der Deutschförderung und hinsichtlich der Semestrierung der Lehrpläne ermöglicht werden. Zudem ist eine Regelung zur Festlegung eines Ersatzprüfungstermins für Abschlussprüfungen vorgesehen, wenn eine größere Anzahl von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus Gründen wie Hochwasser, Blackout oder organisatorischen Fehlern in der Verwaltung nicht am ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin teilnehmen kann. Darüber hinaus soll der Bildungsminister ermächtigt werden, Veranstaltungen für schulbezogen zu erklären. Der Gesetzesentwurf sieht zudem laut Erläuterungen eine "klare Regelung" für die Schulpraxis im Rahmen der Lehrerausbildung vor (368 d.B.).

Verpflichtende Sommerschule

Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sei in den letzten Jahren stark angestiegen, heißt in den Erläuterungen zum vorgelegten Gesetzesentwurf. Im Schuljahr 2024/25 hatten österreichweit rund 48.000 Schülerinnen und Schüler in Pflichtschulen einen außerordentlichen Status und erhielten Deutschförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs. Da dies das Bildungssystem vor große Herausforderungen stelle, solle die Sommerschule "intensiv" für die Sprachförderung in Deutsch genutzt werden und außerordentliche Schülerinnen und Schüler künftig zur Teilnahme verpflichtet werden. Ihre Anmeldung zur Sommerschule soll amtswegig erfolgen. Die Sommerschule gilt als "Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit", und die bereits bisher bestehende, freiwillige Sommerschule soll weiterbestehen.

Aus organisatorischen Gründen soll die Verpflichtung außerordentlicher Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch stufenweise ausgerollt werden. Die verpflichtende Sommerschule 2026 ist demnach nur für Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklassen vorgesehen, erst im Sommer 2027 sollen auch Schülerinnen und Schüler von Deutschförderkursen zur Teilnahme an der Sommerschule verpflichtet sein. Die Ergänzung durch Freizeitangebote, die eine ganztägige Betreuung ermöglichen sollen, werde laut Erläuterungen zum Gesetzestext angestrebt.

Deutschförderklassen: Leistungsbeurteilung soll ermöglicht werden

Die Leistungen von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklassen unterliegen bisher keiner Beurteilung, auch nicht in jenen Gegenständen, in denen sie gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern aus "Regel-Klassen" unterrichtet werden. Das Zusammenwirken von "sprachlichem und fachlichem Lernen" solle künftig verstärkt werden. Daher soll eine Leistungsbeurteilung möglich werden, abhängig davon, inwieweit Leistungen erbracht werden konnten, "die einer Beurteilung zugänglich" sind.

Um Lehrkräfte zu entlasten, soll der Sprachstand der Schülerinnen und Schüler künftig nur einmal jährlich, am Ende des Sommersemesters, festgestellt werden. Allfällige weitere Feststellungen des Sprachstandes, sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein.

Mehr Flexibilität: Deutschfördermaßnahmen schulautonom umsetzen

Darüber hinaus soll die Deutschförderung flexibler gestaltet und stärker an Bedürfnisse der einzelnen Schulstandorte angepasst werden und dabei Unterschiede zwischen den Schulen - bei Ressourcen, Personal und Zusammensetzung der Schülerschaft - berücksichtigt werden. Die Schulleitung hat dazu in Abstimmung mit den beteiligten Lehrpersonen ein Sprachförderkonzept zu entwickeln, das der zuständigen Schulbehörde vorgelegt werden muss. Das Bildungsministerium will den Schulen eine standardisierte Vorlage für die Erstellung eines Sprachförderkonzepts zur Verfügung stellen.

Die Aufstiegsregelung in die nächsthöhere Schulstufe von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen soll zudem ausgeweitet werden. Die Klassenkonferenz bzw. Schulkonferenz soll darüber entscheiden können. Vorgesehen ist auch eine Erleichterung für den Übertritt von der Volksschule in die Mittelschule.

Lehrpläne ohne Semestrierung

Mehr Schulautonomie ist zudem bei der Semestrierung der Lehrpläne vorgesehen. Künftig sollen Lehrpläne - mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen - ohne Semestrierung erlassen werden. Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, sollen selbst eine Semestrierung der gültigen Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen können, wobei wie bisher die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Wird eine Semestrierung nicht bzw. nicht rechtzeitig von der jeweiligen Schule erlassen, so finden die Bestimmungen der semestrierten Oberstufe für Klassen, welche die 10. Schulstufe erreichen, keine Anwendung mehr. Sie sind dann nach dem Lehrplan und den Bestimmungen der "Ganzjahresform" zu führen.

Festlegung von Ersatzprüfungsterminen

Vorgesehen ist weiters eine Regelung, für den Fall, dass eine Abschlussprüfung von einer größeren Anzahl von Schülerinnen oder Schülern aufgrund "zwingender Gründe" nicht abgelegt werden kann. Verhindert beispielsweise ein Hochwasser, ein Blackout oder ein organisatorischer Fehler der Verwaltung das Abhalten einer Abschlussprüfung am dafür festgelegten Zeitpunkt oder sorgt das Ereignis für eine gravierende Beeinträchtigung, hat demnach die zuständige Schulbehörde - bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem Bildungsminister - durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser soll ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes stattfinden.

Schulbezogene Veranstaltungen

Bisher können Veranstaltungen nur auf Schulebene oder gegebenenfalls von der zuständigen Schulbehörde als "schulbezogen" erklärt werden. Künftig soll zusätzlich der Bildungsminister Veranstaltungen, die Schulen in mindestens zwei Bundesländern betreffen für alle teilnehmenden Schulen einheitlich zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären können. Beispiele dafür sind der "Känguru-Wettbewerb", sportliche Turniere oder die "Chemie-Olympiade".

Lehramtsstudierende in der Schulpraxis

Eine Änderung im Schulunterrichtsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Lehramtsstudierende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ihre Schulpraxis absolvieren, "möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten" einer Lehrperson einzuführen sind. Dies soll insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher sichergestellt werden.

Weitere Änderungen

Im Gesetzesentwurf weitere enthaltene Änderungen beinhalten unter anderem Anpassungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission bei Abschlussprüfungen und der Bezeichnungen von Unterrichtsgegenständen. Beispielswiese soll die Gegenstandsbezeichnung "Informations- und Kommunikationstechnologie" im Lehrplan der AHS auf die Bezeichnung "Medien und Informatik" geändert werden. (Schluss) bea

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