Parlamentskorrespondenz Nr. 155 vom 02.03.2026
Neu im Verkehrsausschuss
Wien (PK) – Der Verkehrsminister hat dem Nationalrat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (36. StVO-Novelle) übermittelt. Neben formalen Anpassungen soll sie vor allem Maßnahmen für mehr Verkehrssicherheit umsetzen. So sollen E-Mopeds von den Fahrradwegen auf die Fahrbahn verbannt werden. Umfangreiche Regelungen sind notwendig, damit automationsgestützte Zufahrtskontrollen unter Wahrung des Datenschutzes umgesetzt werden können.
Bereits überfällig ist die Anpassung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme (IVS) an neue EU-Vorgaben für den Verkehrsdienst. Mit einer Novelle des IVS-Gesetzes soll das nun erfolgen.
Ein Novelle des Führerscheingesetzes soll unter anderem Fristen für die Gültigkeit von Lenkberechtigungen ausweiten und vor allem auch gegen Betrugsversuche bei technischen Fahrprüfungen vorgehen.
Schließlich soll ein Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) den Notfallbetrieb von Straßentunneln bei Blackouts und anderen großen Schadensereignissen sicherstellen.
Mehr Verkehrssicherheit durch Zonenzufahrtsmanagement und Verbannung von E-Mopeds von Fahrradwegen
Mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung soll die gesetzliche Grundlage für automationsunterstützte Zufahrtskontrollen geschaffen werden (411 d.B.). Dabei soll den Anforderungen des Datenschutzes umfassend Rechnung getragen werden. Zufahrtskontrollen würden ermöglichen, die Einhaltung von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie Fahrverbote, Fußgängerzonen oder Bodenmarkierungen besser zu überprüfen, führt das Verkehrsministerium in den Erläuterungen zur Novelle aus. Das sei nicht nur eine Frage der Verkehrssicherheit, sondern berühre auch Themen wie den Umweltschutz, die Lebensqualität in Innenstädten und ihre Attraktivität als Tourismusstandort.
Die Erfassung unberechtigter Einfahrten bzw. Befahrungen speziell definierter Bereiche mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen sei international bereits üblich. Allerdings seien solche automationsunterstützten Zufahrtskontrollen ein Eingriff in das Recht auf den Schutz von personenbezogen Daten. Daher solle die Novelle neben einer Definition der zulässigen Einsatzzwecke auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Zufahrtskontrollen normieren. Im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung habe bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung stattgefunden, halten die Erläuterungen zum Gesetz fest. Das Gesetz gebe auch vor, dass die Behörden, die in Zukunft Verordnungen für Zufahrtskontrollen erlassen können, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen müssen. Konkret solle sichergestellt sein, dass bei Kontrollen nur Kennzeichen erfasst werden, aber keine Personen. Auch sollen die Speicherung, Abfrage und Verwendung der so erhobenen Daten genau eingegrenzt werden.
Ein weiteres Ziel der Novelle sei die Verlagerung von E-Mopeds von den Radfahranlagen auf die Fahrbahn, heißt es in den Erläuterungen. Dazu sehe die Novelle die rechtliche Unterordnung der E-Mopeds unter den Begriff des Kraftfahrzeuges vor. Das erfordert auch Anpassungen im Kraftfahrgesetz und im Führerscheingesetz. Begründet wird der Schritt damit, dass die Zunahme von E-Mopeds, die derzeit noch als Fahrräder gelten, sich negativ auf die Verkehrssicherheit in Städten ausgewirkt habe. Die zunehmende Verbreitung der elektrisch angetriebenen bzw. mit einem elektrischen Antrieb unterstützten Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge schlage sich auch in der Unfallstatistik nieder.
IVS-Novelle bringt Anpassungen an EU-Vorgaben
Die EU-Richtlinie zu intelligenten Verkehrssystemen (IVS), welche die Bereitstellung von Daten für Verkehrsinformationssysteme regelt, wurde umfassend überarbeitet. Die Umsetzung in nationales Recht sollte an sich bis 21. Dezember 2025 erfolgen. Der Verkehrsminister hat nun eine Novelle des IVS-Gesetzes vorgelegt, die nach der Beschlussfassung rasch in Kraft treten soll (410 d.B.).
Wesentliche gesetzliche Neuerungen aufgrund der EU-Vorgaben sind die explizite Benennung eines Nationalen Zugangspunkts für Mobilitätsdaten (NAP) und welche Aufgaben ihm bei der Bereitstellung von Daten zukommen. Als Nationaler Zugangspunkt soll die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at eingerichtet werden.
Weiters müssen Nationale Stellen benannt werden, die für die entsprechende Datenqualität sorgen. Für den internationalen eCall Fahrzeugnotruf ist das der Bundesminister für Inneres, im Übrigen wird die AustriaTech zuständig sein. Die AustriaTech soll die Aufgabe erhalten, die Einhaltung der Spezifikationen für die bereitgestellten Daten, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt, zu überprüfen.
Die EU-Richtlinie macht auch Vorgaben für die Datenverfügbarkeit. Im Gesetz soll dazu auf die bereits bestehenden IVS-Anwendungen verwiesen werden, die von der öffentlichen Hand bereitgestellt werden. Das sind der intermodale Verkehrsgraph Graphenintegrationsplattform (GIP), der intermodale Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO), die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS), das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG sowie die C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen. Österreich verfüge mit diesen Anwendungen bereits über eine fundierte Datengrundlage zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie. Daher werde die Umsetzung der Novelle voraussichtlich nur geringe zusätzliche Kosten verursachen, lautet die Einschätzung des Verkehrsministeriums.
Führerscheingesetz: Sanktionen für Prüfungsbetrug
Eine Novelle zum Führerscheingesetz (23. FSG-Novelle) sieht eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung des Gesetzestextes vor (406 d.B.). Die Novelle sieht einige Neuerungen zur Führerscheinprüfung, wie Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung vor. Die Sperrfrist für den Wiederantritt soll daher von neun auf 18 Monate verlängert werden. Für Personen, die den Prüfungsbetrug organisieren und durchführen, soll es auch Verwaltungsstrafen geben. Falls ein regulärer Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung notwendig ist, soll die Frist dafür von zwei Wochen auf zwölf Tage verkürzt werden. Außerdem sollen Regelungen, die Instruktorinnen und Instruktoren und den Betrieb von Übungsplätzen betreffen, von der Verordnungs- nun auf die Gesetzesebene gehoben werden.
Neben der Verlängerung der Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeugen sollen auch Bestimmungen zum Führerscheinregister aktualisiert werden. Die Pflicht zur Eintragung von Lenkverboten soll von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen werden. Während der Zeit der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, in der der Führerschein abgegeben werden muss, soll es möglich sein, mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs zu fahren.
Die zweijährige Befristung der Klassen C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr soll entfallen und nur mehr die allgemeine fünfjährige Befristung gelten. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich soll auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt werden. Auch soll die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines von einem auf drei Jahre erhöht und eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines geschaffen werden, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat, oder wenn im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgenommen wurde.
Vorsorge für einen Notfallbetrieb von Straßentunneln
Ein neues Bundesgesetz ist mit dem Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) geplant, das ergänzend zum Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG) aktuellen globalen Entwicklungen im Bereich der Energieversorgung Rechnung tragen soll (396 d.B.). Ziel dieses Gesetzes ist laut dem Verkehrsminister die Sicherung eines Notfallmanagements für den Betrieb der Bundesstraße bei einer Energiemangellage bis hin zum Blackout oder im Falle eines anderen Großschadensereignisses.
Das Gesetz geht davon aus, dass im Falle eines Blackouts nur das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport zur Verfügung stehen würde. Nach derzeitiger Rechtslage könnte im Falle eines Blackouts die Bundesstraßenverwaltung die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Betrieb eines Tunnels im Sinne des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG) nicht gewährleisten, ist den Erläuterungen zum Gesetz zu entnehmen. Das BStNG solle daher die rechtlichen Grundlagen schaffen, dass bei einem Blackout oder einem großen Schadensereignis der Verkehrsminister bzw. die Verkehrsministerin eine Verordnung erlassen kann, die eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel im Sinne des STSG ermöglicht. (Schluss) sox