Parlamentskorrespondenz Nr. 158 vom 03.03.2026
Neu im Verfassungsausschuss
Wien (PK) – In Umsetzung zweier EU-Verordnungen hat die Regierung dem Nationalrat zwei Gesetzesvorlagen aus dem Zuständigkeitsbereich von Medienminister Andreas Babler zur Beratung vorgelegt. Zum einen geht es um begleitende Bestimmungen zum "Europäischen Medienfreiheitsgesetz", zum anderen um Transparenz und Targeting in Zusammenhang mit politischer Werbung.
EMFG-Begleitgesetz bringt mehr Transparenz bei Bestellung der ORF-Spitze
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFG) wurde im Frühjahr 2024 vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament beschlossen und ist seit August vergangenen Jahres in weiten Teilen in Kraft. Ziel dieser EU-Verordnung ist es, den Binnenmarkt für Mediendienste und somit Medienvielfalt und Pluralismus zu stärken. Es gelte, die einzigartige Rolle unabhängiger Medien für Meinungsbildung und Demokratie zu schützen, heißt es dazu unter anderem in den Erläuterungen zum von der Regierung vorgelegten EMFG-Begleitgesetz (412 d.B.). Entsprechend vielfältig sind die Adressaten der Verordnung, die beispielsweise Mediendiensteanbieter, große Online-Plattformen, Hersteller von Geräten und Benutzeroberflächen, Anbieter vom Publikumsmessgeräten sowie unabhängige Regulierungsbehörden umfasst.
Um dem EMFG Rechnung zu tragen, will die Regierung unter anderem das ORF-Gesetz ändern. So soll etwa festgeschrieben werden, dass die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors künftig neun – statt sechs – Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode auszuschreiben ist, wobei für die kommende Periode, die Anfang 2027 beginnt, in Form einer Übergangsregelung acht Monate gelten sollen. Außerdem werden die fachlichen Anforderungen für die Funktion präzisiert sowie die formalen Vorgaben für die Ausschreibung erweitert und der Stiftungsrat explizit zu einem transparenten und nichtdiskriminierenden Bestellungsverfahren verpflichtet. Auch bei der Bestellung der ORF-Direktorinnen und -Direktoren sowie der Landesdirektorinnen und Landesdirektoren soll es künftig mehr Transparenz geben.
Neu sind überdies klare gesetzliche Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor und die weiteren Direktorinnen und Direktoren vorzeitig abberufen werden können. Dazu gehören etwa das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Umstand, dass eine Bestellungsvoraussetzung weggefallen ist. Gegen eine Abberufung könnten die Betroffenen laut Entwurf Beschwerde bei Gericht einlegen.
Neue Pflichten für Mediendiensteanbieter und kleine Gemeinden
Weitere Änderungen sind im Mediengesetz, im Medientransparenzgesetz und im KommAustria-Gesetz geplant. Dabei geht es etwa um die Einrichtung einer Datenbank durch die KommAustria, aus der die Eigentumsverhältnisse von Mediendiensteanbietern zentral ersichtlich sein sollen. Zudem werden Mediendiensteanbieter künftig jährlich bekanntgeben müssen, wieviel sie aus staatlicher – bzw. drittstaatlicher – Werbung eingenommen haben. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben drohen Geldstrafen in der Höhe von bis zu 15.000 € bzw. 20.000 €.
Neue Pflichten bringt die EU-Verordnung außerdem für Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für von ihnen kontrollierte Rechtsträger. Da kleine Gemeinden nicht der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, müssen sie der KommAustria derzeit keine Werbeausgaben nach den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes melden. Ebenso ist Tourismuswerbung im Ausland, die sich ausschließlich an ausländische Gäste richtet, ausgenommen. Daran wird zwar auch mit der vorliegenden Gesetzesnovelle nicht gerüttelt, Informationen über einschlägige Ausgaben müssen in Hinkunft aber eigenverantwortlich – etwa über einen leicht auffindbaren Link auf der Gemeinde-Website – angeboten werden.
Kontrolle von Medienzusammenschlüssen
Wenig Änderungsbedarf sieht die Regierung, was die Kontrolle von Medienzusammenschlüssen betrifft. Die Vorgaben des EMFG seien in Österreich im Grunde bereits erfüllt und daher nur punktuelle Anpassungen nötig, hält sie dazu in den Erläuterungen fest.
Konkret sind etwa Anbieter von Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten, ohne sie selbst inhaltlich zu gestalten, in die einschlägigen Bestimmungen des Kartellgesetzes aufzunehmen. Gleiches gilt für einseitige Medienzusammenschlüsse, also Zusammenschlüsse von Unternehmen, bei denen nur einer der Beteiligten ein Mediendienst oder ein Medienhilfsunternehmen ist. Zudem wird im Wettbewerbsgesetz auf das neu errichtete europäische Gremium für Mediendienste verwiesen, das von der KommAustria bei Bedenken zu konsultieren ist. Zu untersagen sind Zusammenschlüsse – wie schon bisher –, wenn dadurch die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei nun explizit auch auf die EU-Verordnung verwiesen wird. Als nationale Regulierungsbehörde im Sinne des EMFG soll die KommAustria fungieren.
Unabhängig vom Europäischen Medienfreiheitsgesetz bringt das Gesetzespaket eine Klarstellung, was inhaltliche Anforderungen an Regierungsinserate betrifft. Demnach soll im Sinne einer kreativen Herangehensweise ein gewisser werblicher Effekt bei der Vermittlung der Information zulässig sein. Zudem wird eine bürokratische Erleichterung für die RTR-Schlichtungsstelle vorgeschlagen: Sie soll der KommAustria künftig nur noch quartalsweise – statt monatlich – über Beschwerden gegen Video-Sharing-Plattformen und etwaige besondere Auffälligkeiten berichten müssen. Gemäß den Erläuterungen handelt es sich dabei um eine Maßnahme aus dem Entbürokratisierungspaket der Regierung.
Transparenz und Targeting politischer Werbung
Mit einem eigenen Bundesgesetz soll darüber hinaus die EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung umgesetzt werden (403 d.B.). Auch diese Verordnung wurde 2024 auf EU-Ebene beschlossen und ist im Wesentlichen seit 10. Oktober 2025 EU-weit gültig. Ziel ist ein EU-weit einheitliches und hohes Maß an Transparenz bei politischer Werbung. Damit soll etwa Informationsmanipulation unterbunden werden. Politische Anzeigen sollen eindeutig als solche identifizierbar sein. In diesem Sinn wurden mit der Verordnung unter anderem Sorgfaltspflichten sowohl für Auftraggeber als auch für Medien und Plattformen normiert. Außerdem ist der Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren in Zusammenhang mit politischer Werbung nur in Ausnahmefällen zulässig und diesbezügliches "Profiling" unter Verwendung besonders sensibler Daten wie ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder sexuelle Orientierung zur Gänze verboten.
Ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung – etwa in Bezug auf Targeting – eingehalten werden, ist von der Datenschutzbehörde bzw. vom Parlamentarischen Datenschutzkomitee zu überwachen. Für die übrigen EU-Vorgaben soll mit dem "Politische-Werbung-Gesetz" die KommAustria als zuständige nationale Behörde benannt werden. Sie soll zum Beispiel die Einhaltung von Kennzeichnungspflichten prüfen und Hinweisen auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen nachgehen müssen. Zudem werden im Gesetz die Kooperation zwischen den beiden Datenschutzbehörden und der KommAustria geregelt und ein abgestufter Sanktionenkatalog festgelegt. Je nach Deliktskategorie drohen Strafen bis zu 500.000 € bei Verstößen gegen die EU-Verordnung.
Adaptiert werden muss überdies das Mediengesetz: Die geltenden Bestimmungen zur besonderen Kennzeichnung politischer Werbung unmittelbar vor Wahlen entfallen zugunsten der strengeren Vorgaben der EU-Verordnung. Darüber hinaus ist vorgesehen, Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle mit bis zu 25.000 € pro Jahr – etwa für die Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien für Beteiligte – zu fördern.
Die Gesamtkosten des Gesetzentwurfs werden von der Regierung mit 405.000 € im Jahr 2026 und rund 460.000 € in den beiden Folgejahren angegeben, wobei auf die Datenschutzbehörde im Jahr 2026 178.000 € und im Jahr 2027 242.000 € entfallen. Für die Aufwendungen der KommAustria sind – neben Einmalkosten für den IT-Aufbau – 190.000 € jährlich vorgesehen. (Schluss) gs