Parlamentskorrespondenz Nr. 276 vom 31.03.2026
Neu im Wirtschaftsausschuss
Wien (PK) – Mit der Vorlage eines Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) möchte die Bundesregierung die Energiewende und die Energietransformation vorantreiben sowie die Versorgungssicherheit und die Energieeffizienz stärken (449 d.B.). Dies sei nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise, sondern auch zur Verbesserung der Versorgungssicherheit, Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit essentiell. Die Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Energieanlagen sollen dementsprechend beschleunigt und ausreichend Flächen für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ausgewiesen werden. Die Regierungsvorlage sieht dazu unter anderem die Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens, unterschiedliche Verfahrensarten, Verfahrensstrukturierung, die Erstellung des Integrierten Netzinfrastrukturplans sowie die Erlassung von Trassenfreihaltungsverordnungen vor. Die Regierungsvorlage erfasst insbesondere niederschwellige Genehmigungsverfahren, die unter den Grenzen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) liegen.
So soll auch zum Ziel der Europäischen Union, den EU-Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 zu mindestens 42,5 % durch erneuerbare Energie zu decken, beigetragen werden. Mit der Regierungsvorlage soll den damit verbundenen EU-Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprochen werden. Diese Anlagen und die damit verbundene Netz- und Speicherinfrastruktur soll als überragendes öffentliches Interesse verankert werden.
Verfahrensbeschleunigung durch vollkonzentrierte Verfahren
Im Sinne eines "One-stop-shops" sieht das EABG vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren für Energieanlagen auch unterhalb der UVP-Schwellenwerte vor. Dadurch sollen Synergieeffekte, wie etwa durch die Mehrfachverwendung von Sachverständigengutachten, genutzt werden. Außerdem soll es zu einer besseren Koordination, insbesondere der Auflagen kommen. Damit soll auch der Aufwand für die Projektwerber begrenzt und die Rechtssicherheit erhöht werden.
Verschiedene Verfahrensarten je nach Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
Da das EABG zahlreiche Anlagentypen mit teils sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen erfasst, sollen verschiedene Verfahrensarten zum Einsatz kommen. Generell sollen sämtliche Energieanlagen in das ordentliche Verfahren fallen, es sei denn es findet eine Zuordnung zu einer anderen Verfahrensart statt. Das vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren durch einen eingeschränkten Parteienkreis und kürzere Entscheidungsfristen. Das Anzeigeverfahren wiederum ist als Ein-Parteien-Verfahren ausgestaltet und hat nochmals kürzere Entscheidungsfristen. Im Falle einer Freistellung entfällt das Verfahren gänzlich und die Errichtung und der Betrieb der Energieanlagen kann ohne Genehmigungsverfahren erfolgen.
Strukturierung soll Verfahren verbessern
In den Verfahren soll künftig eine stärkere gesetzlich vorgegebene Strukturierung erfolgen. So sollen allfällige Vorbringen, insbesondere Einwendungen der Parteien, bereits vor der mündlichen Verhandlung erstattet werden. Dazu werden der Ablauf der Auflagefrist im Rahmen der Auflage sowie die Verfahrensstrukturierungsfrist als zwei wesentliche Zeitpunkte definiert. Dies soll ein zeitgerechtes und effizientes Mitwirken der Parteien am Verfahren gewährleisten.
Integrierter Österreichischer Netzinfrastrukturplan nun im EABG
Die aktuelle rechtliche Grundlage des Integrierten Österreichischen Netzinfrastrukturplans (ÖNIP) findet sich im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, diese soll nun in das EABG überführt werden und in diesem Zuge an die Erfordernisse der entsprechenden Überarbeitung der EU Erneuerbare-Energie-Richtlinie RED III angepasst werden. Damit soll die prognostizierte Energienachfrage, der Bedarf an Flächen sowie das vorhandene Potential für den Ausbau erfasst werden. Dies soll eine wesentliche Grundlage für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungs- und Leitungsanlagen darstellen. Aufbauend auf den Erkenntnissen des Integrierten Netzinfrastrukturplans sollen Trassenkorridore für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen ausgewiesen werden. Dadurch werden einerseits die Flächen für diese Anlagen reserviert und freigehalten und andererseits sollen genehmigungserleichternde Sonderbestimmungen innerhalb dieser Trassenkorridore zur Anwendung kommen. Damit ausreichend Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen zur Verfügung stehen und dadurch die Ziele des EAG und des EABG erreicht werden können, hat jedes Bundesland die ihm zugewiesenen Erzeugungsbeitragswerte zu erreichen.
Weitere Regelungen betreffen Kundmachungen, Vorarbeiten, Onlineverhandlungen, Versuchs- und Notbetrieb
Sämtliche Kundmachungen nach dem EABG sollen auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und der Website der Behörde stattzufinden haben. Dadurch soll ein erhöhtes Maß an Transparenz sichergestellt und die Gefahr von Fehlern reduziert werden.
Die Behörden sollen außerdem die Möglichkeit erhalten, die Durchführung von Vorarbeiten, wie etwa Bodenuntersuchungen auf fremden Grund, zu genehmigen. Diese seien oftmals zur Antragsvorbereitung notwendig, wird in den Erläuterungen angeführt.
Zur Verfahrensbeschleunigung wird auch die Möglichkeit zu Online- und Hybrid-Verhandlungen verankert. Dadurch sollen behördeninterne Ressourcen besser genutzt und Fahrzeiten eingespart werden.
Durch die Einführung von Bestimmungen zum Versuchs- und Notbetrieb soll weiters ein flexibles Instrument zur Verfügung gestellt werden. Durch einen Versuchsbetrieb können innovative und daher noch nicht ausreichend erprobte Technologien erforscht werden. Beim Notbetrieb soll die kurzfristige, jedoch befristete, Umstellung des Betriebs aufgrund von Ausnahmeereignissen ermöglicht werden. (Schluss) pst