Parlamentskorrespondenz Nr. 289 vom 08.04.2026
Neu im Bildungsausschuss
Wien (PK) – Eine von der Regierung vorgeschlagene Novelle des Privatschulgesetzes sieht ein Genehmigungsverfahren für die Gründung und Führung von Privatschulen vor. Zudem sollen Schülerheime weitgehend in das Privatschulgesetz aufgenommen werden (447 d.B.). Schülerheime, deren Erhalter unter der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofes stehen, sollen nicht den Regelungen für private Schülerheime unterliegen. Geplant ist, dass die Änderungen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Übergangsbestimmungen für zuvor genehmigte Organisationsstatute und bestehende private Schülerheime sind vorgesehen.
Mit der Gesetzesnovelle soll sichergestellt werden, dass Privatschulen die "Werte und Aufgaben der österreichischen Schule nicht nachteilig beeinflussen dürfen" und der Bestand der jeweiligen Privatschule sowohl finanziell als auch aufgrund der Nachfrage gesichert ist, ist den Erläuterungen zum Gesetzestext zu entnehmen. Die Verleihung und der Entzug des Öffentlichkeitsrechts soll künftig durch die Bildungsdirektionen erfolgen. Durch gesetzlich vorgegebene Mindestinhalte soll zudem die Ausgestaltung von Organisationsstatuen vereinheitlicht werden.
Verfahren zur Genehmigung von Privatschulen und Widerruf
Die Gesetzesnovelle legt ein Verfahren zur Errichtung und Genehmigung von Privatschulen fest. Im Fall von Änderungen an einer bestehenden Privatschule soll künftig keine Neugründung mehr notwendig sein, sondern eine Änderungsmeldung erfolgen können.
Vorgesehen sind zwei verschiedene Arten von Privatschulen. Dies sind einerseits jene mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wie beispielsweise Volksschule, Mittelschule und AHS sowie andererseits Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Statutschulen). Schulversuche sollen nur an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung durchgeführt werden können. Auch die Gründung und Führung von privaten Schülerheimen soll künftig einem Errichtungsverfahren unterliegen.
Eine geplante Errichtung einer Privatschule ist laut Gesetzesentwurf der zuständigen Schulbehörde mindestens sechs Monate vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs anzuzeigen. Mit dem Antrag vorgelegt werden muss unter anderem ein Nachweis über die Eignung und "sittliche Verlässlichkeit" des Schulerhalters und die Eignung der in Aussicht genommenen Schulleitung und Lehrpersonen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass Schulräume, Lehr- und Unterrichtsmittel vorhanden sind und die technischen Voraussetzungen für den Privatschulbetrieb gegeben sind. Auch ein Finanzierungsplan für die kommenden vier Jahre muss vorgelegt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag auf die Errichtung der Privatschule kann auch ein Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gestellt werden.
Ebenso in der Gesetzesnovelle festgelegt sind Gründe für den Widerruf einer Genehmigung. Besteht außerdem der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung geführt wird oder besteht eine Gefährdung, dann hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Privatschule wegen Gefahr in Verzug mit Bescheid – ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren – zu untersagen.
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
Zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen soll die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts laut den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle künftig durch die Bildungsdirektionen erfolgen. Nur Organisationsstatuten sollen weiterhin der Genehmigung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin bedürfen.
Werden die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erfüllt, so muss diese laut Gesetzesvorlage dauerhaft erteilt werden. Die zuständige Behörde hat künftig im Zeitraum von zehn Jahren mindestens drei Mal zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzugs des Öffentlichkeitsrechts eine Frist bis zum Ende des drauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Kommt er dem nicht nach, so muss die zuständige Schulbehörde der betreffenden Privatschule das Öffentlichkeitsrecht entziehen. (Schluss) bea