Parlamentskorrespondenz Nr. 483 vom 27.05.2026

Neu im Verkehrsausschuss

Wien (PK) – Mit einer Novelle zum Bundesstraßengesetz (BStG) will Verkehrsminister Peter Hanke rechtlichen Problemen begegnen, die sich aus langwierigen UVP-Verfahren für die Planung von Bundesstraßen ergeben können. Hintergrund ist, dass die Rechtswirkungen einer gemäß BStG erlassenen Planungsgebietsverordnung auf fünf Jahre festgelegt sind und die Frist nicht verlängert werden kann. Bei langwierigen UVP-Genehmigungsverfahren könnte das Erlöschen der Rechtswirkungen der Verordnungen eintreten, bevor das UVP-Verfahren abgeschlossen sei. Das könne sich in der Folge negativ auf die Rechts- und Planungssicherheit auswirken, heißt es in der Begründung der Novelle.

Eine neue Bestimmung in § 14 Abs. 5 des BStG soll künftig sicherstellen, dass durch ein anhängiges UVP-Genehmigungsverfahren die gesetzliche Fünf-Jahres-Frist gehemmt wird und sich damit die Rechts- und Planungssicherheit auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt (497 d.B.). In der Praxis zeige sich nämlich, dass die Verfahrensdauer von komplexen und langwierigen UVP-Genehmigungsverfahren mit der Frist von fünf Jahren nicht in Einklang stehe, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle.

Die vorgesehene Fristhemmung diene der Rechtssicherheit, hält das Verkehrsministerium fest. Nach Außerkrafttreten einer Planungsgebietsverordnung könne es nämlich dazu kommen, dass auf den betroffenen Grundstücken bauliche Maßnahmen gesetzt werden, die dem vorgesehenen Ausbau der Bundesstraße zuwiderlaufen. Eine solche Bebauung müsste im Falle einer späteren Genehmigung des Vorhabens unter Umständen kostenintensiv entfernt oder rückgebaut werden, was zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgeproblemen führen würde.

Im Sinne von mehr Rechtsklarheit solle künftig auch vermieden werden, dass Planungsgebietsverordnungen, die bereits "totes Recht" seien, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) noch als geltend ausgewiesen werden, heißt es in den Erläuterungen weiter. Daher solle künftig festgelegt werden, dass mit der Bestimmung des Straßenverlaufs die Verordnungen außer Kraft treten und dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur das auch im Bundesgesetzblatt kundzumachen habe. (Schluss) sox