Parlamentskorrespondenz Nr. 546 vom 12.06.2026

Neu im Wirtschaftsausschuss

Wien (PK) – Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig besser informierte Kaufentscheidungen im Sinne eines nachhaltigen Konsumverhaltens treffen können. Mit Änderungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen dazu weitere unlautere Geschäftspraktiken definiert werden, um zu verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt werden. Es geht dabei etwa um Praktiken mit irreführenden Umweltaussagen oder nicht transparenten und nicht glaubwürdigen Nachhaltigkeitssiegeln.

Die entsprechende Regierungsvorlage aus dem Wirtschaftsressort (528 d.B.) dient der Umsetzung von EU-Vorgaben zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel. Weitere EU-Anpassungen der Verbraucherrechte fallen laut Erläuterungen in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums und sollen mit einem parallel zu diskutierenden, weiteren Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Auflagen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltaussagen

Nachhaltigkeitssiegel sollen laut vorliegendem Entwurf künftig nur noch verwendet werden können, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen. Strengere Voraussetzungen sollen zudem an Umweltaussagen geknüpft werden, etwa durch einen Nachweis in Form eines anerkannten Umweltzeichens. Angaben zu künftigen Umweltleistungen - wie etwa zur Reduktion des Wasserverbrauchs - sollen in einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan festgehalten werden müssen. Darüber hinaus sollen produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität oder anderen positiven Umweltauswirkungen verboten werden, wenn sich diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette begründen.

Weiters sollen für Praktiken zu frühzeitiger Obsoleszenz bzw. Unbrauchbarkeit von Waren Verbote vorgesehen werden – etwa wenn ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Lebensdauer geplant oder konzipiert wird. Außerdem soll die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant bzw. irreführend sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, nunmehr explizit untersagt werden - beispielsweise wenn behauptet wird, dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten, so die Erläuterungen.

Belästigende Wirkung von wiederholten Pop-Up-Fenstern

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen auf Online-Benutzeroberflächen soll außerdem laut Entwurf eine aggressive Geschäftspraktik explizit verboten werden. Es geht dabei um eine belästigende Wirkung von wiederholten Anfragen – insbesondere durch Pop-up-Fenster –, die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleiten können, eine bereits getroffene Entscheidung zu revidieren, nur damit die wiederholten Aufforderungen enden ("click fatigue").

Aufgenommen wird im UWG außerdem eine Regelung, um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. So soll die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen bestimmte Abmahnungen – etwa bei größerer Anzahl oder wirtschaftlichen Absichten -, eine Unterlassung und bei Verschulden Schadenersatz einzufordern. Die Bestimmung soll laut Erläuterungen das Vorhaben aus dem Regierungsprogramm adressieren, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und Klagen zurückzudrängen. (Schluss) mbu

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