Ab Oktober in Kraft: E-Mopeds, Paketsteuer, Eltern-Kind-Pass, Psychotherapie
Auch die Spritpreisbremse feiert ein Comeback und soll Benzin und Diesel um 12 Cent günstiger machen
Wien (PK) – Mit Oktober treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft. So dürfen etwa die sogenannten E-Mopeds nicht mehr auf Radwegen unterwegs sein und die Fahrerinnen und Fahrer müssen zudem eine Reihe von neuen Vorschriften (z.B. Helm-, Führerschein- und Versicherungspflicht) einhalten. Ebenso müssen große Versandhändler ab einer Umsatzgrenze von 100 Mio. € für jedes in Österreich zugestellte Paket 2 € Steuer zahlen.
Im Wintersemester startet zudem das neue Masterstudium für Psychotherapie, für das österreichweit 500 Ausbildungsplätze an Universitäten und Fachhochschulen zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch das um ein Jahr verkürzte Lehramtsstudium für die Sekundarstufe beginnt erstmals im Herbst. Ausgeweitet wird ferner das im Rahmen des Eltern-Kind-Passes vorgesehene Untersuchungsprogramm.
Auf konsumentenschutzpolitischer Ebene kommt es zu Verbesserungen bei online abgeschlossenen Verträgen in Bezug auf die Rücktrittsmöglichkeiten. Auch Reparaturen bestimmter Waren wie Smartphones oder Haushaltsgeräte sollen durch verpflichtende Vorgaben für die Hersteller gefördert werden. Durch neue Regelungen im Günstiger-Strom-Gesetz soll weiters die Beteiligung privater Haushalte und lokaler Gemeinschaften an der Energieversorgung erleichtert werden.
Schließlich kommt es auch noch zu einem Revival der sogenannten Spritpreisbremse, die in erweiterter Form und mit einer Margenbegrenzung wiederkehrt. Damit sollen Benzin und Diesel in den nächsten beiden Monaten um rund 12 Cent günstiger werden. Die Weichen dafür wurden in einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung gestellt.
E-Mopeds werden ab 1. Oktober von den Radwegen verbannt
Große Änderungen kommen auf die Lenkerinnen und Lenker von sogenannten E-Mopeds zu, die ab 1. Oktober nicht mehr als Fahrräder, sondern als zweirädrige Kleinkrafträder eingestuft werden. Somit dürfen sie in Hinkunft nicht mehr auf Radwegen, sondern nur mehr auf der Fahrbahn unterwegs sein. Die Fahrzeuge müssen zudem für den Straßenverkehr zugelassen und mit einem Kennzeichen versehen sein. Ferner gilt eine Versicherungspflicht sowie eine Führerschein- und Helmpflicht.
Dies ist Teil eines bereits im März mit breiter Mehrheit beschlossenen Gesetzespakets, das zahlreiche Änderungen in der Straßenverkehrsordnung sowie im Kraftfahr- und Führerscheingesetz beinhaltet hat. Das spätere Inkrafttreten der Bestimmungen für E-Mopeds begründete Verkehrsminister Peter Hanke damals damit, dass die von den neuen Regelungen betroffenen Essenszustellunternehmen somit bis 1. Oktober 2026 Zeit hätten, um ihren Fuhrpark entsprechend umzustellen. Der Gesetzgeber würde damit auch auf die zunehmende Zahl von schweren Verkehrsunfällen mit diesen neuen Fortbewegungsmitteln reagieren.
Neue Paketsteuer in der Höhe von 2 €
Ab 1. Oktober wird für bestimmte im Inland zugestellte Pakete eine Abgabe von 2 € eingehoben. Betroffen sind nicht direkt die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern jene Versandhändler, Plattformen und elektronischen Marktplätze, deren Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Mio. € überschritten haben. Alternativ können die Firmen die Steuer pro Bestellung entrichten.
Diese neue Paketsteuer, die die Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Grundnahrungsmittel teilweise kompensieren soll, wurde schon im Zuge des Budgetbegleitgesetzes beschlossen. Fällig wird die Steuer mit der Annahme der Zahlung, unabhängig davon, wann die Zustellung des Pakets bzw. die tatsächliche Zahlung erfolgt ist. Auch wenn Pakete retourniert werden, wird die Steuer eingehoben.
Eltern-Kind-Pass: Erweiterung des Untersuchungsprogramms
Auch wenn der Vollbetrieb des elektronischen Eltern-Kind-Passes nun doch nicht mit 1. Oktober startet, sondern abermals um ein Jahr verschoben wurde, gibt es doch einige Neuerungen in diesem Bereich. In Kraft tritt nämlich eine neue Verordnung, durch die eine Vielzahl neuer Leistungen in das Untersuchungsprogramm aufgenommen werden.
Neben einer zusätzlichen Ultraschalluntersuchung gegen Ende der Schwangerschaft und einer zweiten freiwilligen Hebammenberatung wird etwa auch ein Gesundheitsgespräch inkludiert, in dem unter anderem psychische und sozioökonomische Belastungen erhoben werden. Im Zuge einer Elternberatung können beispielsweise Fragen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung sowie arbeitsrechtliche und finanzielle Themen erörtert werden. Bis zur Umstellung auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass werden die neuen Untersuchungen in einem Zusatzheft dokumentiert.
Startschuss für das neue Masterstudium für Psychotherapie ab dem Wintersemester
Mit Oktober werden auch weitere wesentliche Teile des Psychotherapiegesetzes, das teilweise schon ab 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist, wirksam. Dies betrifft vor allem die neue akademische Ausbildung, die auf völlig neue Beine gestellt wurde und künftig drei Stufen umfasst: ein fachlich einschlägiges Bachelorstudium, ein Masterstudium der Psychotherapie sowie eine anschließende postgraduale fachliche Spezialisierung. Im Konkreten startet nun ab dem Wintersemester der zweite Ausbildungsabschnitt als eigenständiges Masterstudium (vier Semester) an Universitäten und Fachhochschulen. Dafür sind insgesamt 500 Plätze pro Jahr an den Standorten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Salzburg und Wien vorgesehen.
Lehramtsstudium für die Sekundarstufe wird um ein Jahr verkürzt
Im Zuge der Weiterentwicklung der neuen Pädagoginnen- und Pädagogenbildung wurde auch das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe um ein Jahr verkürzt. In Anlehnung an das sogenannte Bologna-Modell müssen all jene, die in der Sekundarstufe unterrichten wollen, ab dem Studienjahr 2026/2027 nur noch drei Jahre Bachelor- und zwei Jahre Masterstudium absolvieren. Gleichzeitig sollen die Curricula praxisnäher gestaltet sein und mehr berufsbegleitende Elemente enthalten.
Konsumentenschutz: Widerrufsbutton für Online-Verträge und Reparaturverpflichtung für Hersteller
Die nationale Umsetzung von EU-Verbraucherrechten bringt aus konsumentenschutzpolitischer Sicht einige Verbesserungen mit sich. So muss etwa künftig bei online abgeschlossenen Verträgen eine elektronische Rücktrittsmöglichkeit angeboten werden, und zwar mittels eines "Widerrufbuttons".
Neu geregelt werden zudem sogenannte Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Dazu zählen online oder telefonisch abgeschlossene Bank-, Kredit-, Zahlungs- und Versicherungsverträge. Durch die Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflichten soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Finanzdienstleistung versteht, bevor er den Vertrag unterzeichnet.
Die Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft stehen im Fokus von weiteren neuen EU-Vorgaben. Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz sollen Hersteller bestimmter Waren wie Smartphones oder Waschmaschinen grundsätzlich zu Reparaturen verpflichtet werden.
Die Betriebe können zudem den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein "Europäisches Formular für Reparaturinformationen" zur Verfügung stellen. Dieses muss unter anderem Angaben zum Defekt, zur vorgeschlagenen Reparatur, zum Preis, zur Reparaturdauer und zu möglichen Ersatzgeräten enthalten und soll dazu beitragen, Reparaturangebote einfacher vergleichen zu können. Entscheidet sich der Verbraucher noch im Rahmen der Gewährleistung für eine Reparatur anstatt für einen Austausch der mangelhaften Ware, soll sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr verlängern.
Beteiligung privater Haushalte und lokaler Gemeinschaften an der Energieversorgung wird erleichtert
Bereits Ende letzten Jahres wurde mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit das sogenannte Günstiger-Strom-Gesetz beschlossen. Ein wichtiger Aspekt dieses neuen Rechtsrahmens für den Strommarkt bildete dabei die Einführung eines Modells der gemeinsamen Energienutzung, dessen Bestimmungen nun ab 1. Oktober wirksam werden.
"Aktive Kundinnen und Kunden" wie etwa Haushalte, Gemeinden oder Unternehmen dürfen in Hinkunft selbst erzeugten Strom verbrauchen, speichern und verkaufen sowie an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilnehmen.
Auch die bereits im Zuge des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets geschaffene Möglichkeit, Energie in Energiegemeinschaften dezentral zu erzeugen, diese zu verbrauchen oder zu verkaufen, soll ausgebaut werden. Als Vorteile werden etwa reduzierte Netzentgelte und neue Vermarktungsmöglichkeiten bei Energieüberschüssen ins Treffen geführt.
Erleichterungen bei der elektronischen Belegausstellung
Ab 1. Oktober können Belege im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht noch einfacher elektronisch ausgestellt werden. Die entsprechende Änderung in der Bundesabgabenordnung bringt einerseits Erleichterungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer, da der Beleg bei Zahlungen mit Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte nunmehr gleich vor Ort, das heißt zum Beispiel per Mail, per App oder etwa mittels Bildschirmanzeige, zur Verfügung gestellt werden kann. Die Verpflichtung zur Belegausstellung kann somit durch einen unmittelbar nach der Zahlung zugänglich gemachten digitalen Beleg erfüllt werden.
Anderseits haben Käuferinnen und Käufer aber weiterhin das Recht, einen Papierbeleg zu verlangen. Dieser kann auch nachträglich, spätestens bis zum Geschäftsschluss, ausgestellt werden.Die ursprünglich geplante Beleglotterie, die gleichzeitig in Kraft treten sollte, wurde im Mai vom Finanzministerium abgesagt. (Schluss) sue