Siehe dazu auch den Podcast "Wie startet man ein Volksbegehren?" in der Mediathek.
Damit ein Volksbegehren zur Eintragung (also zur Unterschrift in einem Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Tagen) aufgelegt werden kann, ist ein genau festgelegtes Verfahren einzuhalten:
Es beginnt mit der Anmeldung (Registrierung) einer Initiative beim Bundesministerium für Inneres. Dafür braucht es den Text des Begehrens (entweder einen Gesetzesantrag oder eine allgemeine Anregung), eine Kurzbezeichnung, die Bezeichnung eines/einer Bevollmächtigten samt Stellvertreter:in und die Einzahlung eines Kostenbeitrags (622,- €).
Mit der Zulassung der Anmeldung beginnt das Einleitungsverfahren, in dem Unterstützungserklärungen für die Einleitung des Volksbegehrens gesammelt werden. Notwendig ist die Unterstützung durch so viele Wahlberechtigte zum Nationalrat, wie sie einem Promille der Wohnbevölkerung entsprechen (derzeit 8.969 Personen). Unterstützungserklärungen können in jeder Gemeinde persönlich auf dem entsprechenden Formular oder via Internet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ("ID Austria") abgegeben werden. Unterstützungserklärungen dürfen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorausgehenden Jahres abgegeben worden sein. Diese zählen bereits für das spätere Eintragungsverfahren (und damit für das Gesamtergebnis).
Wurden im Einleitungsverfahren ausreichend Unterstützungserklärungen abgegeben, können die Bevollmächtigten einen Einleitungsantrag bei dem/der Bundesminister:in für Inneres einbringen. Gibt der/die Bundesminister:in für Inneres diesem statt, setzt er/sie einen Eintragungszeitraum von acht aufeinanderfolgenden Tagen fest. Der/Die Bevollmächtigte hat nun noch einen Druckkostenbeitrag von 2.799,50 € zu entrichten.