Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 85

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liche Handlungen vornimmt oder von dieser an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen."

(2) Übersteigt das Alter des Täters das Alter des Jugendlichen nicht um mehr als zwei Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen."

"26c § 220 samt Überschrift lautet:

Werbung für gleichgeschlechtliche Handlungen

§ 220. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich in einer Art, die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, zu gleichgeschlechtlichen Handlungen auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Handlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

"26d. Nach § 220 wird folgender § 220a eingefügt:

Werbung für Unzucht mit Tieren

§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

"26e. § 221 samt Überschrift lautet:

Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Handlungen

§221. (1) Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren, wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Handlungen zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer für eine solche Verbindung Werbung betreibt, die ebenfalls geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für eine solche Verbindung anwirbt."

*****

Ich ersuche Sie alle in diesem Hohen Haus, unserem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

15.50

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der eben verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Dr. Karlsson. – Bitte, Frau Abgeordnete.

15.50

Abgeordnete Dr. Irmtraut Karlsson (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Zunächst einmal möchte ich mich ganz entschieden gegen die Argumentationsweise, die unter anderen auch mein Vorredner hier angewandt hat, verwahren. Vor jeder mehr oder minder kontroversiellen Sache, über die hier in diesem Hause abgestimmt wird, bekommen wir in unserer Eigenschaft als Abgeordnete Briefe von Interessenvertretungen, von verschiedenen Gruppierungen, von kirchlichen Organisationen, in welchen wir gefragt werden, wie wir in der betreffenden Sache abstimmen werden. Das ist legitim. Aber dieses legitime Recht haben auch die Lesben- und Schwulenbewegungen! (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

Es ist daher auch legitim, daß sie die Antworten, die ihnen – vor allem in Vorwahlzeiten – gegeben werden, dann auch veröffentlichen. Nicht mehr und nicht weniger haben diese Organisationen getan – wie so viele andere auch, wie es beispielsweise kirchliche Organisationen in


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