Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 182

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 404 der Beilagen.

Dazu haben die Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Fekter und Genossen einen Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf die Artikel I, III und IV bezieht.

Da nur dieser eine Antrag vorliegt, werde ich sogleich über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes unter Berücksichtigung des Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Fekter und Genossen abstimmen lassen.

Wer hiefür seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit und damit angenommen. (Abg. Mag. Trattner: Eindeutig!)

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Ich stelle fest: Das ist ebenfalls die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen. (Abg. Mag. Trattner: Eindeutig!)

8. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 82/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 153/1998, geändert wird (Novellierung des § 64 StGB) (417 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung.

Ich mache gleich darauf aufmerksam, dass es nur drei Meldungen auf der Rednerliste gibt.

Erste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Wurm. – Bitte.

19.43

Abgeordnete Mag. Gisela Wurm (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der Antrag auf Novellierung des § 64 des Strafgesetzbuches, wonach zu den in Absatz 1 Ziffer 4 aufgezählten Tatbeständen auch die strafbaren Handlungen nach dem Verbotsgesetz hinzugefügt werden, hat im Justizausschuss leider keine Mehrheit gefunden. Der Argumentation, die in diesem Zusammenhang von Vertretern der Regierungskoalition vorgebracht wurde, kann ich keineswegs zustimmen, und zwar der Argumentation, dass man sich in die Angelegenheiten eines anderen Staates nicht einmischen sollte beziehungsweise dass es dem betreffenden Staat überlassen werden soll, was auf seinem Staatsgebiet bestraft wird. Wer so argumentiert, verkennt völlig den Sinn des § 64, wo es um strafbare Handlungen im Ausland geht, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes geahndet werden.

Es geht um bewusst gesetzte Ausnahmen aus dem Territorialitätsprinzip, und es ist eine politische Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers, wo er diese Ausnahmen insbesondere für österreichische Staatsbürger setzt.

Erinnern wir uns, sehr geehrte Damen und Herren: Wir haben noch vor wenigen Jahren bei der Bekämpfung des Kindersextourismus in § 64 die Ziffer 4a neu eingeführt, wonach schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen und pornographische Darstellung mit Unmündigen unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes zu ahnden sind, wenn der Täter Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Damals hat es meines Wissens niemanden gegeben, der sich gegen eine Einmischung in die Verfolgungskompetenz eines anderen Staates ausgesprochen hat. Vielmehr waren in diesem Hohen Haus alle zu Recht der Meinung, dass der


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