Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 59

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(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.‘

2. Im Artikel IV Z 11 werden die Absatzbezeichnungen "xx" durch die Absatzbezeichnungen "10" ersetzt.

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Auch der Ausbau der Kronzeugenregelung ist notwendig; der Herr Justizminister hat gestern schon darauf hingewiesen. Straffreiheit für verdeckte Ermittler kann helfen, kriminelle terroristische Aktionen größeren Ausmaßes in Zukunft zu verhindern.

Auch die besonderen Ermittlungsmaßnahmen wurden schon mehrmals besprochen. Die Verlängerung ihrer Anwendbarkeit über den 31. Dezember 2001 hinaus hat nicht die Ursache in den Ereignissen vom 11. September, dennoch ist sie für die Zukunft von größter Bedeutung. Um für die Zukunft gut gerüstet zu sein, müssen diese besonderen Ermittlungsmaßnahmen in den fixen Rechtsbestand aufgenommen werden.

Eine parlamentarische Enquetekommisssion – auch diese wurde schon besprochen – hat sich mit Strafdrohungen für Tathandlungen gegen die leibliche Unversehrtheit im Verhältnis zu Strafdrohungen für Delikte gegen das Vermögen befasst; erstere sind viel zu gering. In zwei Punkten trägt das Strafrechtsänderungsgesetz diesem Umstand Rechnung: Die Strafdrohung für Vergewaltigung mit Todesfolge und für schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge wird auf lebenslang angehoben; bisher betrug das maximale Strafausmaß 20 Jahre. Bei Raub mit Todesfolge hat schon bisher die Strafdrohung "lebenslange Freiheitsstrafe" gegolten, und somit ist dieses Ungleichgewicht beseitigt. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Weibliche Genitalverstümmelung ist eine weltweite Praxis, die vor Österreich nicht Halt macht und von der Weltöffentlichkeit seit den achtziger, meist erst seit den neunziger Jahren beachtet wird. Es handelt sich dabei um schwere, schwerste Körperverletzung, von der 150 Millionen Frauen und Mädchen weltweit betroffen sind, und jedes Jahr kommen etwa 2 Millionen 4- bis 12-jährige Mädchen dazu. Die hohe Sterblichkeitsrate von 30 Prozent spricht ebenso für sich wie die hohe Müttersterblichkeit, psychische Schäden und die Verminderung der weiblichen Lebensqualität.

Schwere, schwerste Menschenrechtsverletzungen sind nicht mit kulturellen oder religiösen Traditionen zu rechtfertigen! Die grausame Tradition bedient sich der Religion – sowohl bei Muslimen als auch bei koptischen Christen.

Durch § 90 Absatz 3 ist die Möglichkeit der Einwilligung einer Person zur Genitalverstümmelung und somit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen. Die Verstümmelung weiblicher Genitalien – ungeachtet jeglicher Einwilligung – ist ab sofort als schwere, schwerste Verletzung zu ahnden.

Das gerade hier im Plenum behandelte Strafrechtspaket dient dem Schutz und der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung und unseres Landes. Es verdient, von allen Parteien gemeinsam getragen und beschlossen zu werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

11.54

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Fekter und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Parnigoni. – Bitte.

11.54

Abgeordneter Rudolf Parnigoni (SPÖ): Herr Bundesminister! Herr Präsident! Hohes Haus! Zum Antrag, den meine Vorrednerin eingebracht hat, wird meine Kollegin Hlavac Stellung neh


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