Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 275

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Stoisits, Kolleginnen und Kollegen ordnungsgemäß eingebracht wurde, ausreichend unterstützt ist und mit in Verhandlung steht.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht 1154 d.B. des Ausschusses für innere Angele­genheiten über den Antrag der Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen (685/A XXII. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Aus­länderbeschäftigungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat möge beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes 1154 d.B wird folgendermaßen abgeändert:

Artikel I Z 10 lautet wie folgt:

„§ 115 Abs.1 wird ersatzlos gestrichen. In § 115 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Nummerierung 1 bis 4.“

Begründung:

§ 115 Abs. 1 FPG 2005 lautet: „Wer einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, um das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Die Ausgestaltung des § 115 Abs. 1 FPG war bereits im Begutachtungsverfahren auf vielfältige Kritik gestoßen. Hier sind vor allem Rechtsanwaltskammer und UNHCR zu nennen. So heißt es auf S 13 der UNHCR-Stellungnahme zum FPG 2005 wörtlich: „Die Ausweitung der die Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt regelnden Bestimmung mittels des Tatbestandes der vorsätzlich bewirkten ,Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen’ könnte – mangels Berücksichtigung der Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung – zum Ergebnis führen, dass der rechtliche Vertreter eines Asylwerbers aufgrund eines eingelegten Rechtsmittels, das naturgemäß auf den weiteren Aufenthalt des Asylwerbers in Österreich abzielt, strafrechtlich verfolgt wird. Die nunmehr in Artikel I, Z 10 vorgenommene Ergänzung lautet wie folgt: „Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechts­anwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen“.

Diese Ergänzung nicht ausreichend, da MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten nicht umfasst sind. Zudem bleibt es bei der Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geltenden Recht, §§ 104 Abs. Z 4,107a FrG 1997, Tatbestände der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden können. Die Beihilfe zum unbe­fugten Aufenthalt wäre auch ab 01.01.2006 durch § 7 VStG iVm. § 120 FPG ver-


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