Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 171

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minimaler Dienst nach Vorschrift. Das ist ganz deutlich am Wert der Kunstwerke zu erkennen, ab dem das Gesetz überhaupt erst in Kraft tritt. Der Minimalwert von 3 000 € wird von einem Kunstwerk, das ein junger Künstler oder eine junge Künstlerin heute produziert, ganz selten erreicht. Und erst dann, wenn solch ein Werk über Galeristen wieder verkauft werden kann, tritt dieses Folgerecht in Kraft, mit einem Wort: ganz, ganz selten, und wenn, dann nur bei den Etablierten, die es ohnehin nur wenig notwendig haben. Auch bei den Fotografien können 3 000 € nicht erreicht werden.

Also mit einem Wort: Hier wurde den EU-Richtlinien minimal entsprochen mit diesem Maximalwerte-Gesetz, also mit dieser maximalen Werteschwelle. In Europa ist solch eine Schwelle von 3 000 € überhaupt einzigartig. Wir übernehmen damit eine Vor­reiterrolle.

Es gibt auch noch zwei andere Punkte, die uns in diesem Urheberrechtsgesetz nicht recht sind. Ursprünglich waren im Ministerialentwurf zum Beispiel Beteiligungen der Filmurheber im Ausmaß von 50 Prozent an der Kabelvergütung vorgesehen (Zwischenruf der Abg. Dr. Fekter), das ist jetzt auf 33 Prozent reduziert worden. Auf unsere Anfrage im Ausschuss ist keine Begründung dafür genannt worden.

Völlig unbegründet geblieben ist auch die seit 1933 im österreichischen Recht fest­geschriebene Beteiligung der Urheber an Erträgen bei Schutzfristverlängerungen, die jetzt eliminiert wurde. Also mit einem Wort: Die gesamten Urheberrechts-Vorstel­lungen, die eigentlich den Urhebern und Urheberinnen dienen und Verbesserungen bringen sollten, sind nicht umgesetzt worden.

Deshalb bringen wir folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kolle­gen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht und Antrag des Justizausschusses 1240 d. B. über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechts­gesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005) wird wie folgt geändert:

Zu Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

1. In § 16b Abs. 2 wird der Ausdruck „3.000 EUR“ durch den Ausdruck „2.000 EUR“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 1a wird der Ausdruck „ein Drittel“ durch den Ausdruck „die Hälfte“ ersetzt.

Zu Artikel IV

Übergangsbestimmungen

1. Abs. 4 lautet:

„§ 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum, der durch die Urheberrechts­gesetz-


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