Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 29

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Zu Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Im § 283 Abs. 2 soll der letzte Halbsatz des letzten Satzes nach dem Beistrich lauten wie folgt:

„so kann das Gericht nach Anhörung des Sachwalters die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.“

Begründung

Im neuformulierten § 283 ABGB werden Regelungen zu Behandlungszustimmungen geschaffen. Dabei soll ein direkter Durchgriff auf die behinderte Person für den Fall erfolgen, in dem der Sachwalter einer Behandlung nicht zustimmt. Es soll also das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen können. In der Begutachtung wurde von berufener Seite die Befürchtung vorgebracht, dass durch eine vorschnelle Ersetzung der Zustimmung die Suche nach sinnvollen Alternativen beeinträchtigt werde. Durch die Festlegung, dass der Sachwalter jedenfalls vorher vom Gericht anzuhören ist, soll diese vorschnelle Ersetzung weitgehend hintangehalten werden.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Jarolim, Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Mag. Stoisits, Mag. Lapp, Kolleginnen und Kollegen ist ebenfalls ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen betreffend eine „easy to read“-Fassung des SWRÄG

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses (1511 d.B.) über die Regierungsvorlage (1420 d.B.): Bundesgesetz, mit dem Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungs­gesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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