Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 61

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

15. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1427 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1523 d.B.)

16. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1421 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbrin­gungs­gesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozial­gerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Genossen­schafts­rechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006) (1522 d.B.)

17. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1429 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischen­staatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden (1524 d.B.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 14 bis 17 der Tagesordnung, worüber die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. Er wünscht, 4 Minuten zu uns zu sprechen. – Bitte.

 


16.08.41

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Bundesminister! Ich möchte hier insbesondere das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz und das Luftfahrtgesetz ansprechen.

Zum Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz zwei Punkte:

Erstens: Es ist eine EU-Materie, die umzusetzen ist.

Zweitens: Es soll auch im Genossenschaftsrecht für die Genossenschaften all jene Möglichkeiten, die es im Gesellschaftsrecht im europäischen Gesamtkontext gibt, geben.

Insofern würden wir eigentlich zustimmen können, da es eine Selbstverständlichkeit ist, in der Rechtsformenwahl eine entsprechende Vielfalt anzubieten, noch dazu, wo es ohnedies einen Umsetzungsbedarf gibt.

Was wir aber nicht verstehen, ist, warum man im Rahmen der Änderungen nicht auch das, was in Kapitalgesellschaften eine Selbstverständlichkeit ist, vorgesehen hat, nämlich die Möglichkeit, verpflichtend den Aufsichtsrat mit mehr Rechten auszustatten.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite