Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 221

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Bei dieser Formulierung betreffend den „erheblichen Teil“ wird es sicherlich noch unter­schiedliche Interpretationen geben, und letztlich werden die Gerichte zu entscheiden haben, wie dies zu verstehen ist.

Ich möchte das im Folgenden nur durch ein Beispiel unterstreichen: Im Leistungsange­bot eines Reiseveranstalters ist zum Beispiel auch Kinderbetreuung als eine von vielen Leistungen inkludiert. Die Eltern entscheiden sich für genau dieses Urlaubsangebot, weil die Kinderbetreuung für sie ganz wesentlich ist und ein wichtiges Kriterium dafür darstellt, dass sie ihren Urlaub auch entspannt genießen können. Jetzt fällt diese Kin­derbetreuung aus irgendeinem Grund aus, und es stellt sich die Frage, wie das Urteil aussehen wird, wenn die Eltern sich beschweren und zu Gericht gehen. Ist die Reise als solche beeinträchtigt, ist sie nicht beeinträchtigt? Ist ein erheblicher Teil beeinträch­tigt oder nicht beeinträchtigt?

In Deutschland ist dieser Teil etwas klarer geregelt. Da heißt es, dass die Reise als solche beeinträchtigt sein muss und nicht nur ein erheblicher Teil, wodurch die Aus­legung unterschiedlich sein kann.

Weiters ist zu bedenken, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, wenn ein Reisever­anstalter die Reise überhaupt absagt, wenn ein Kunde eine Reise erst gar nicht antritt, weil bestimmte Teile, die in der Reise zuerst vorgesehen waren, nicht durchgeführt werden oder stark abweichend von den ursprünglichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Wie gesagt, diese Formulierung ist nicht sehr präzise, und ich appelliere an die Ge­richte, hier auch konsumentenfreundlich zu entscheiden. Wir alle werden das genau beobachten, und ich denke, dann wird man sehen, ob in der Praxis noch einiges nach­justiert werden muss oder nicht.

Meine Fraktion wird dieser Novelle auch zustimmen. Es sind berechtigte Forderungen der Konsumentenschützer darin umgesetzt, und auch viele Einwände, die in den Stel­lungnahmen der Interessenvertreter gemacht wurden, sind in diese Novelle eingearbei­tet und umgesetzt worden. Daher wird es auch eine Zustimmung geben. – Danke. (Bei­fall bei der SPÖ.)

20.22

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin gelangt Frau Abgeord­nete Stadlbauer zu Wort. – Bitte.

 


20.22

Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Auch ich möchte noch einige Worte zum Nachbarschaftsrecht sagen. Streitigkei­ten betreffend das Recht auf Licht sollen ja in Zukunft primär außergerichtlich ausgetra­gen werden. In diesem Gesetz ist also eine Art Schlichtungsstelle vorgesehen. Schlich­tungsstellen sind ja grundsätzlich positiv zu bewerten, tragen sie doch dazu bei, Betrof­fenen den Zugang zum Recht zu ebnen und große Hürden wie das Gericht oder die Klage aus dem Weg zu räumen. Schlichtungsstellen können in vielen Bereichen helfen, und die Betroffenen werden sicherlich erleichtert sein.

Aber zu Beginn unserer heutigen Sitzung hat Klubobmann Molterer bei der Geschäfts­ordnungsdebatte, wenn Sie sich daran erinnern, von einer Prioritätensetzung bei der Diskussion gesprochen, einer Prioritätensetzung von ÖVP und FPÖ, und ich möchte ihn da beim Wort nehmen, beim Wort „Prioritäten“. Mir fehlt nämlich beim Thema Schlichtungsstelle beziehungsweise außergerichtliche Vereinbarung ein ganz wichtiger Bereich. Dieser wird leider von Ihnen, Herr Minister Böhmdorfer, nicht prioritär behan­delt. Ich spreche vom Bereich des Unterhalts. Hier ist eine neue Regelung im Rahmen des Außerstreitverfahrens für volljährige Unterhaltsempfänger und -empfängerinnen


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite