Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 73. Sitzung / Seite 51

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weiten Lizenzen, vereinfachte Vergabe von zusätzlichen Frequenzen, Ermöglichung von terrestrischem Digitalfernsehen und Vereinheitlichung von Verfahrens­bestim­mungen. Es ist insgesamt ein gutes Paket, vor allem mit den Abänderungsanträgen und auch mit dem Entschließungsantrag, wobei ich auf Ihr Abstimmungsverhalten schon sehr gespannt bin. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

10.34

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Frau Abgeordnete Dr. Bleckmann hat zwei Anträge eingebracht: erstens den Entschließungsantrag betreffend Unabhängigkeit der Kom­munikationsbehörde Austria – sie hat diesen Antrag verlesen, er ist hinreichend unterstützt und steht damit in Verhandlung –, des Weiteren den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Magda Bleckmann und Kollegen, der in seinen Kernaussagen erläutert wurde. Er ist umfangreich und wird im Plenum verteilt werden. Dieser Antrag ist hinreichend unterstützt und steht damit auch in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Magda Bleckmann und Kolle­gen zum Antrag 430/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Magda Bleckmann und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 (Änderung des Privatradiogesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 44 entfällt im Text des § 28a Abs. 3 Z 1 das Wort „wenn“.

2. Art. 2 (Änderung des Privatfernsehgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 43 wird folgende Z 43a eingefügt:

»43a. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Besonderen bedürfen Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich über­wiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, jedenfalls einer Verschlüsselung.“ «

b) Z 45 lautet:

»45. § 36 lautet:

„§ 36. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Tele­shoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programm­unter-


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