Begründung:
Der Änderung des § 32 PrTV-G liegen
folgende Überlegungen zugrunde:
Zur Stärkung des Schutzes von Kindern
und Jugendlichen vor schädigenden Inhalten in vor allem frei empfangbaren
Fernsehprogrammen soll mit dieser Bestimmung erreicht werden, dass die
Ausstrahlung bestimmter Sendungen bzw. Sendungsinhalte nur verschlüsselt
erfolgen darf.
Die unreflektierte Darstellung sexueller
Handlungen hat erwiesenermaßen erhebliche und nicht unbedeutende Auswirkungen
auf die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung Minderjähriger, wenn
diese auch unterhalb der Schwelle zur schweren Beeinträchtigung im Sinne des
Abs. 1 liegen.
Betroffen sind einerseits Sendungen, die
sich im Wesentlichen auf Inhalte beschränken, in denen der Geschlechtsakt oder
sonstige sexuelle Betätigungen losgelöst von ihrer sozialen und kommunikativen
Form dargestellt werden und bei denen die Ausschließlichkeit genitaler
Betätigung im Zentrum der Darstellung liegt. Erfasst sind auch einzelne
Sendungsinhalte, die sich auf lösgelöste Darstellungen geschlechtlicher Handlungen
mit oder ohne Interaktion hin zum rein Mechanistischen reduzieren.
Mit der Pflicht zur Verschlüsselung soll
erreicht werden, dass Minderjährige, ob nun zufällig oder nicht, im Regelfall
keinen Zugang zu den beschriebenen Inhalten erhalten. Zu denken ist
insbesondere an den Einsatz von Smartcards und/oder PINs.
Besondere Bedeutung hat eine solche
Verpflichtung der privaten Fernsehveranstalter zur Verschlüsselung angesichts
der Tatsache, dass diese im Gegensatz zum ORF nicht an einen öffentlichen
Programmauftrag gebunden sind, der die Ausstrahlung derartiger Inhalte von
vornherein ausschließt. Das spätere In-Kraft-Treten soll dem allenfalls
betroffenen Veranstalter eine entsprechende Frist zur Umstellung auf die Verschlüsselung
einräumen.
Die Änderung des § 36 PrTV-G
bezweckt die Vereinheitlichung des Wortlauts mit dem durch ebendiese Bestimmung
umgesetzten Artikel 11 der Fernsehrichtlinie. Dieser Artikel enthält
5 Absätze. Bei Erlassung des Privatfernsehgesetzes wurden die Absätze 2
und 3 des Artikel 11 der Richtlinie in einem Absatz zusammengefasst.
Die Änderungen im Zusammenhang mit der
Beschwerdelegitimation in § 61 Privatfernsehgesetz (Z 55) und in
§ 36 ORF-Gesetz (Z 1 und 2) dienen der Erleichterung des Zugangs zum
Rechtsbehelf der Beschwerde. Die Beschwerdeführer werden in der nach § 36
Abs. 2 vorzulegenden Unterschriftenliste ihre Registrierung als Rundfunkteilnehmer
durch Angabe der Registrierungsnummer der GIS darzulegen haben. Neu ist, dass
eine Beschwerde auch von Personen unterstützt werden kann, die nicht selbst als
Rundfunkteilnehmer registriert sind, wohl aber mit einem solchen im gemeinsamen
Haushalt wohnen. Diese Personen werden bei der Unterschriftenliste nach
§ 36 Abs. 2 ORF-G nicht nur ihre Identität nachzuweisen haben,
sondern auch die Registrierungsnummer jenes Rundfunkteilnehmers anzugeben
haben, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt wohnen.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Staatssekretär Morak. – Bitte.
10.35
Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Dr. Cap, ich bewundere dich! Ich möchte dir meine Bewunderung zu Füßen legen. Du bist relativ lange in diesem Gremium und in der Politik, und ich