Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 73. Sitzung / Seite 53

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Begründung:

Der Änderung des § 32 PrTV-G liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor schädigenden Inhalten in vor allem frei empfangbaren Fernsehprogrammen soll mit dieser Bestimmung erreicht werden, dass die Ausstrahlung bestimmter Sendungen bzw. Sendungsinhalte nur verschlüsselt erfolgen darf.

Die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen hat erwiesenermaßen erhebliche und nicht unbedeutende Auswirkungen auf die körperliche, geistige und sittliche Ent­wicklung Minderjähriger, wenn diese auch unterhalb der Schwelle zur schweren Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 liegen.

Betroffen sind einerseits Sendungen, die sich im Wesentlichen auf Inhalte beschrän­ken, in denen der Geschlechtsakt oder sonstige sexuelle Betätigungen losgelöst von ihrer sozialen und kommunikativen Form dargestellt werden und bei denen die Aus­schließlichkeit genitaler Betätigung im Zentrum der Darstellung liegt. Erfasst sind auch einzelne Sendungsinhalte, die sich auf lösgelöste Darstellungen geschlechtlicher Handlungen mit oder ohne Interaktion hin zum rein Mechanistischen reduzieren.

Mit der Pflicht zur Verschlüsselung soll erreicht werden, dass Minderjährige, ob nun zufällig oder nicht, im Regelfall keinen Zugang zu den beschriebenen Inhalten erhalten. Zu denken ist insbesondere an den Einsatz von Smartcards und/oder PINs.

Besondere Bedeutung hat eine solche Verpflichtung der privaten Fernsehveranstalter zur Verschlüsselung angesichts der Tatsache, dass diese im Gegensatz zum ORF nicht an einen öffentlichen Programmauftrag gebunden sind, der die Ausstrahlung derartiger Inhalte von vornherein ausschließt. Das spätere In-Kraft-Treten soll dem allenfalls betroffenen Veranstalter eine entsprechende Frist zur Umstellung auf die Verschlüsselung einräumen.

Die Änderung des § 36 PrTV-G bezweckt die Vereinheitlichung des Wortlauts mit dem durch ebendiese Bestimmung umgesetzten Artikel 11 der Fernsehrichtlinie. Dieser Artikel enthält 5 Absätze. Bei Erlassung des Privatfernsehgesetzes wurden die Absätze 2 und 3 des Artikel 11 der Richtlinie in einem Absatz zusammengefasst.

Die Änderungen im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation in § 61 Privatfern­sehgesetz (Z 55) und in § 36 ORF-Gesetz (Z 1 und 2) dienen der Erleichterung des Zugangs zum Rechtsbehelf der Beschwerde. Die Beschwerdeführer werden in der nach § 36 Abs. 2 vorzulegenden Unterschriftenliste ihre Registrierung als Rundfunk­teilnehmer durch Angabe der Registrierungsnummer der GIS darzulegen haben. Neu ist, dass eine Beschwerde auch von Personen unterstützt werden kann, die nicht selbst als Rundfunkteilnehmer registriert sind, wohl aber mit einem solchen im gemeinsamen Haushalt wohnen. Diese Personen werden bei der Unterschriftenliste nach § 36 Abs. 2 ORF-G nicht nur ihre Identität nachzuweisen haben, sondern auch die Registrierungs­nummer jenes Rundfunkteilnehmers anzugeben haben, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt wohnen.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Staatssekretär Morak. – Bitte.

 


10.35

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Dr. Cap, ich bewundere dich! Ich möchte dir meine Bewunderung zu Füßen legen. Du bist relativ lange in diesem Gremium und in der Politik, und ich


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