Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 216

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Hauptverfahren des Strafverfahrens abschnittsweise, das geht ruhig vonstatten, das wird fertig sein, wenn auch das Vorverfahren rechtswirksam wird, und das ist eine gute Sache für das gesamte Strafrechtswesen. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheit­lichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.46

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Stoisits zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


19.46

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich möchte jetzt nur zu dem Gesetz sprechen, dem die Grünen nicht zustimmen, nämlich zum Sozialbetrugsgesetz.

Grundsätzlich möchte ich feststellen, dass wir Regelungen gegen betrügerisches Vorenthalten von DienstnehmerInnenbeiträgen und gegen organisierte Schwarzarbeit selbstverständlich begrüßen. Das ist ja eine Forderung, die von der Opposition schon lange erhoben wird. Wir hätten wirklich sehr gerne dieser Gesetzesvorlage zuge­stimmt, wenn es nicht, wie es halt leider in letzter Zeit immer wieder einreißt, in letzter Sekunde Änderungen gegeben hätte.

In dem Abänderungsantrag, der im Ausschuss eingebracht wurde, hat man wieder von der ursprünglichen Intention Abstand genommen, nämlich dass der Anmeldepflicht sofort bei Arbeitsbeginn, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeit aufgenommen wird, nachzukommen ist. Das wurde mit dem Abänderungsantrag wieder aufgeweicht, und jetzt gibt es Schlupflöcher, und es gibt auch – und das ist das besonders Bedauer­liche – Widersprüchlichkeiten zwischen dem Normtext und den Erläuterungen zum Gesetz, die es meiner Ansicht nach absolut nicht gebieten, dem zuzustimmen. Die Argumente, die Kollege Jarolim gebracht hat – und Kollege Maier wird das, wie ange­kündigt, noch weiter ausführen –, belegen das.

Ein zweistufiges Anmeldeverfahren, nämlich eine Voranmeldung mit den wichtigsten Daten zu Arbeitsbeginn und das Nachreichen der Details binnen Frist – vorstellbar wären sieben Tage gewesen –, hätte nicht nur unsere Zustimmung gefunden, sondern wäre auch im Sinne der Flexibilität gegenüber den Arbeitgebern durchaus angebracht.

Das ist der erste Punkt, der uns so sauer aufstößt, dass wir nicht zustimmen können.

Der zweite Punkt ist ein Punkt, der genereller Natur ist, nämlich die Regelung über die tätige Reue. In der Regel ist es so, dass man bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde Kenntnis von einer strafbaren Handlung erlangt hat, tätige Reue üben kann. Das ist ja ein durchaus bekanntes und übliches Institut. – In diesem Fall ist es aber so, dass man tätige Reue üben kann bis zum Ende der Hauptverhandlung. Das heißt in Wahrheit, dass sich diejenigen, die am effizientesten sozusagen den Staat ausnützen und die am meisten Geld, in diesem Fall Schwarzgeld, beiseite geschafft haben, am einfachsten freikaufen können, um es jetzt ein bisschen polemisch zu sagen.

Herr Dr. Pilnacek hat uns im Ausschuss zu erklären versucht, dass das das einzig effiziente Mittel ist, denn nur so kommt Geld zum Staat zurück. – Aber, meine Damen und Herren, das ist eine so generelle Änderung der Systematik, dass wir eine derartige Strafbefreiung, was es ja ist, für absolut inakzeptabel halten. – Das ist der zweite Punkt, weshalb wir nicht zustimmen können.

Jene Punkte, die nicht darin enthalten sind, zähle ich erst gar nicht auf, nämlich flan­kierende Maßnahmen bei der Bekämpfung von organisierter Schwarzarbeit, wie sie die ArbeitnehmerInnenvertretungen schon längst gefordert haben. Zugegebenermaßen wäre das keine Materie, die man in diesem Gesetz regeln könnte, aber es gibt ja


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