Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 42

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Besten Dank. Nun ist der Antrag auch ord­nungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Lutz Weinzinger, Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen

zum Initiativantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kol­leginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvor­schriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Son­derrechnungslegungsgesetz – SRLG) (81/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (54 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 ist nach der Wortfolge„§ 2“ die Wortfolge „Z 2“ einzufügen

2. § 4 Z 1 lit. b lautet:

„b) Einrichtungen, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufga­ben zu erfüllen und

überwiegend von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c ernannt worden sind,“

3. Die Überschrift in § 5 lautet:

„Kontenführung“

4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Kontenführung von öffentlichen Unternehmen mit nur einer Geschäftstätigkeit muss den in Abs. 2 genannten Kriterien entsprechen.“

5. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Abschriften und Auszüge der Unterlagen“ durch die Wortfolge „Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen“ ersetzt

6. In § 10 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnungen „(2)“. Im Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch die Wortfolge „In-Kraft-Treten dieses Bundesgeset­zes“ ersetzt.

Begründung:

Zu Z 1:

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung

Zu Z 2:

§ 4 Z 1 hat die Definition der „Stelle der öffentlichen Hand“ zum Gegenstand. Durch die Begriffsdefinition werden alle der „öffentlichen Hand“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Transparenzrichtlinie zuzuordnenden Stellen auf allen Verwaltungsebenen erfasst.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite