Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 62

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die beiden soeben vom Herrn Abgeordneten Krainer eingebrachten Anträge, der Abänderungsantrag und Entschließungsantrag, sind ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Lutz Weinzinger, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen zum Initiativantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (82/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (55 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Art. 2 (Änderung des Börsegesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Z 30 wird in § 91 Abs. 1 jeweils das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

2. In Z 35 entfällt in § 92 Z 1 das Wort „schriftliche“.

3. In Z 35 wird in § 92 Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt: „7.Stimmrechte, die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.“

4. In Z 37 wird in § 93 Abs. 2 das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ und in § 93 Abs. 3 das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Art. 3 (Änderung des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgende Z 45a eingefügt:

„45a. § 38 Abs. 2 Z 9 lautet: „9.im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG.“

Begründung:

Zu Art. 2 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 91 Abs. 1:

Die Frist für die Meldung des Erwerbs oder der Veräußerung einer Beteiligung wird von vier auf zwei Handelstage herabgesetzt. Angesichts der Automatisierung der Handels- und Abwicklungsplattformen und im Interesse einer ordnungsgemäßen Marktinforma­tion (Hintanhaltung von Insiderhandel) ist eine Frist von zwei Handelstagen angemes­sen.

Zu § 92 Z 1 und 7:

Da die Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG) in Art. 10 lit. a auch mündliche Verein­barungen erfassen dürfte und solche Vereinbarungen teilweise auch bekannt sind, ist die Anknüpfung auch an nicht schriftliche Vereinbarungen zweckmäßig.

Weiters wird in Z 7 eine dem bisherigen § 92 Z 9 BörseG ähnliche Bestimmung ge­schaffen, damit klargestellt ist, dass Aktionäre und Inhaber von derivativen Instrumen­ten, die gemeinsam vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG), bei der Berechnung der Meldeschwellen ihre jeweiligen Anteile zusammenrechnen müssen.

Zu § 93 Abs. 2 und 3:

Die verbesserten technischen Möglichkeiten sowie die Notwendigkeit ordnungsgemä­ßer Marktinformation rechtfertigen auch hier, gleichermaßen wie bei der Meldung eines


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