Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 142

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Dringlichen Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzu­leiten, die zur dringenden Verbesserung des Schutzes Unmündiger, bzw. Minder­jähriger  folgende Änderungen der Rechtslage erfassen soll:

Im Bereich des Strafrechts:

Die Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Personen, welche mit Unmündigen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternehmen;

das Anheben der Strafsätze sämtlicher Straftatbestände gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, welche  gegen­über Minderjährigen verübt werden;

den Entfall der Verjährung der Strafbarkeit bei Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, in jenen Fällen, in denen die Opfer Minderjährige sind;

ein gesetzliches Verbot vorzeitiger Entlassung und bedingter Strafen bei Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbst­bestimmung, in jenen Fällen, in denen die Opfer Minderjährige sind;

eine unbedingte Anzeigepflicht für alle Personen, die beruflich mit Minderjährigen zu tun haben, wenn ein begründeter Verdacht des physischen, sexuellen oder psychischen Missbrauchs besteht und Schaffung eines Straftatbestandes der unter­lassenen Anzeige für alle Personen, die einer solchen Anzeigepflicht unterliegen.

Im Bereich des Zivilrechts:

Eine unbedingte Entscheidungspflicht in Besuchsrechts- und Obsorgeangelegenheiten binnen sechs Monaten,

die Einführung der gemeinsamen Obsorge als Regelmodell.

Des Weiteren soll durch die Regierungsvorlage die Einführung einer bundesweiten und zentralen Kontrollstelle für alle Einrichtungen der Jugendwohlfahrt in die Wege geleitet werden.“

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühest möglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erst­antragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich erteile Herrn Klubobmann Strache als Antragsteller zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5 der Geschäftsordnung darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte, Herr Klubobmann.

 


15.01.05

Abgeordneter Heinz-Christian Strache (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Justizministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Den Zustand einer Gesellschaft erkennt man unter anderem auch daran, wie sich eine Gesellschaft gegenüber ihren schwächsten Mitgliedern, in diesem Fall Kindern gegenüber, verhält. Dafür fällt das Zeugnis für unsere Gesellschaft leider Gottes nicht ganz so gut aus.

 


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