Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 189

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Weil wir diesem Punkt gerne zustimmen wollen, stelle ich für diesen Artikel 5 den Antrag auf eine getrennte Abstimmung. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

16.45


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der von Herrn Abgeordnetem Kickl soeben ein­gebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unter­stützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter zum Bericht (571 d.B.) des Aus­schusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (505 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungs­gesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Ein­kommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfte­über­lassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden und den An­trag 593/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie den Antrag 621/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Ziffer 3 lautet:

„3. § 2 Abs. 8 lautet:

 „(8) Für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosen­versicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des Lebensalters folgen­den Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

Begründung

Die Regelung in § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ge­tragen wird, stellt eine nach der RL 79/7/EWG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (VwGH 2005/08/0057-7 vom 20. Dezember 2006).

Die Gebietskrankenkassen müssen diese Diskriminierung dadurch ausschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, d.h. auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben.

 


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