Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 135

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, umfas­send ein Rundfunkgebühren-Reformpaket vorzulegen, welches mindestens folgende Punkte umfasst:

angemessene Anhebung der Einkommensgrenze für die Gebührenbefreiung behinder­ter oder pflegebedürftiger Menschen;

dauerhafte Gebührenbefreiung für dauerhaft behinderte oder pflegebedürftige Men­schen;

Gebührenbefreiung auch für durch die Behinderung notwendige Zweitwohnsitze;

Erhöhung der barrierefreien Sendungen auf mindestens 50 Prozent des Programman­gebotes; verpflichtende Einführung der Gebärdensprache bei Nachrichtensendungen;

Sicherstellung, dass nur derjenige rundfunkgebührenpflichtig ist, der das Programman­gebot des ORF auch tatsächlich empfangen kann;“

Ein ganz wichtiger Punkt, der immer wieder zu Unmut führt.

„Sicherstellung, dass das Programmangebot des ORF durch geeignete Methoden der Verschlüsselung beziehungsweise Anmeldung nur Rundfunkgebührenpflichtige emp­fangen können, und damit Gebühren nicht durch bloße technische Empfangsmöglich­keiten wie insbesondere Computer mit Internetanschluss oder TV-Karte fällig werden.“

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Also ich glaube, ein Antrag, dem man zustimmen kann und den man nicht auf die lan­ge Bank schieben muss, gerade wenn es darum geht, zu zeigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Sonderstellung und Gebühren doch auch einen Sinn haben soll. (Beifall beim BZÖ.)

14.24


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der von Herrn Abgeordnetem Scheibner eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit zur Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abg. Herbert Scheibner, Sigisbert Dolinschek, Ing. Peter Westenthaler und Kolle­gen betreffend Rundfunkgebühren-Reformpaket

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4: Bericht des Verfassungsausschusses über den Tätigkeitsbericht (III-63 d.B.) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ge­mäß § 7 Abs. 2 KOG für das Geschäftsjahr 2006, vorgelegt von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Obwohl Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus gutem Grund von diversen Ge­bühren befreit sind, wird ihnen dies im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren mit allen möglichen Mitteln erschwert wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Gemäß § 51 Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nach Auskunft unmittelbar Betroffener ist es jedoch


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