Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 215

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2. gesetzlich sowie in den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sichergestellt wird, dass die Weiterleitung des an die Sozialversicherungsträger bezahlten Werklohn­teiles an Auftragnehmer, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung zur Gänze erfüllen, so prompt erfolgen muss, dass diesen keinerlei wirtschaftlicher (Verzögerungs)schaden entstehen kann.“

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Wenn Sie auch dieser Meinung sind, sehr geehrte Damen und Herren, dann stimmen Sie diesem Entschließungsantrag zu, denn er ist wesentlich weitreichender als die Re­gierungsvorlage selbst. (Beifall beim BZÖ.)

18.33


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Dolinschek ein­gebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dolinschek, Ursula Haubner und Kollegen

betreffend generelle AuftraggeberInnenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baubereich

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (567 d.B.) über die Regierungsvorlage (523 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (AuftraggeberInnen-Haftungsge­setz)

Obwohl mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gesetzt wurde und strenge Sanktionen vorgesehen sind, besteht bei ca. neun von zehn im Firmenbuch eingetragenen und angemeldeten Baufirmen der Verdacht des Sozialbe­trugs. Hinzu kommt, dass von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr existieren. Zusätzlich eröff­nen unredliche Firmen nach etwa sechs bis neun Monaten den Konkurs, ohne die öf­fentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies führt dazu, dass sich die Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds wen­den.

Durch die von der Bundesregierung vorgesehene AuftraggeberInnen-Haftung soll der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ein Riegel vorgescho­ben werden. Kommt es zu einer Weitergabe von Bauleistungen an ein anderes Unter­nehmen, so ist eine Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens für Beitragsrück­stände (inklusive Umlagen) des Subunternehmens bis zur Höhe von 20 % des geleis­teten Werklohnes vorgesehen. Von der Haftung werden aber in Auftrag gebende Un­ternehmen befreit, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in einer von der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstleistungszentrum zu führenden Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) aufscheint. Liegen in einer Gesamtdauer von mindestens drei Jahren Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 vor und sind die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt,


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